Beschluss vom 10.04.2008 -
BVerwG 8 PKH 1.08ECLI:DE:BVerwG:2008:100408B8PKH1.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2008 - 8 PKH 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:100408B8PKH1.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 1.08

  • VG Greifswald - 17.01.2008 - AZ: VG 6 A 440/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

1 Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil dem Prozesskostenhilfegesuch nicht entnommen werden kann, weshalb eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Januar 2008 hinreichende Erfolgsaussichten haben könnte.

2 Nach § 166 VwGO i.V.m. §114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 Es lässt sicht nicht erkennen, dass einer der vorgenannten Zulassungsgründe vorliegen könnte. Insbesondere liegt - wie die Klägerin offenbar meint - kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, weil das Verwaltungsgericht in Abwesenheit der Klägerin die mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

4 In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2007 ist die Klägerin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht hatte auch nicht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin war zudem vor dem Termin rechtzeitig, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, darauf hingewiesen worden, dass die Übersendung einer Arzneimittelverordnung eines Arztes nicht zum Beleg einer fehlenden Reisefähigkeit zum Verhandlungstermin ausreichen würde und deshalb trotzdem der Termin durchgeführt würde. Unter diesen Umständen musste die Klägerin damit rechnen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung eine abschließende Sachentscheidung zu ihrem Nachteil ergehen konnte.

5 Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin offenbar die Rechtskraft des in dieser Sache bereits ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Oktober 2003 verkennt. Die Klägerin hatte alle Möglichkeiten zur Überprüfung dieses Urteils durch Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wahrgenommen. allerdings blieben alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Erfolg. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts Greifswald in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 ein Wiederaufnahmegrund i.S.d. § 153 Abs. 1 VwGO, § 578 Abs. 1, § 580 ZPO vorliegen könnte.