Beschluss vom 10.03.2010 -
BVerwG 9 B 7.10ECLI:DE:BVerwG:2010:100310B9B7.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2010 - 9 B 7.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:100310B9B7.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 7.10

  • VGH Baden-Württemberg - 22.12.2009 - AZ: VGH 2 S 2652/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2009 mit Schriftsatz vom 3. März 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen.