Beschluss vom 10.03.2009 -
BVerwG 9 B 27.08ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B9B27.08.0

Beschluss

BVerwG 9 B 27.08

  • Hessischer VGH - 20.02.2008 - AZ: VGH 5 UE 82/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 110,13 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen entscheidungserheblicher Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht erfüllt. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.

3 Die Beschwerde rügt, die angefochtene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (- BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ff.) ab. Nach dieser Entscheidung dürfe mit Blick auf den erforderlichen zumindest lockeren Bezug zwischen Steuererhebung und Vergnügungsaufwand des Spielers eine pauschale Bemessungsgrundlage als Ersatzmaßstab nur gewählt werden, sofern er einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich mache. Demgegenüber halte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die in §§ 4 und 5 der Spielapparatesteuersatzung der Beklagten getroffene Höchstbetragsregelung für rechtlich unbedenklich. Der Besteuerungsmaßstab der Höchstsatzregelung entfalte die Wirkung eines Stückzahlmaßstabes. Der gebotene Wirklichkeitsmaßstab für die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte werde unterlaufen, wenn in den überwiegenden Veranlagungsfällen der Besteuerungsmaßstab des Höchststeuersatzes angewandt werde, welcher in der Höhe mit dem vorherigen Pauschalsteuersatz identisch sei.

4 Damit ist eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde stellt Zitate aus dem angefochtenen Urteil Zitaten aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abgewichen worden sein soll, gegenüber. Ein divergierender abstrakter Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung wird jedoch nicht bezeichnet. Er ist auch nicht ersichtlich. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass als Steuermaßstab die Bruttokasse diene und nach der Spielapparatesatzung nur in bestimmten Fällen ein Höchstbetrag für die der Berechnung zugrunde zu legende Bruttokasse anzunehmen sei, dann nämlich, wenn entweder Angaben zur Bruttokasse nicht vorlägen oder diese einen Höchstbetrag erreichten, über den hinaus nicht besteuert werden solle. Darin liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes bleibt Besteuerungsmaßstab grundsätzlich die Bruttokasse, die den zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler in einer dem Charakter der Steuer genügenden Weise abbilden kann (Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - a.a.O. S. 225). Die Höchstbetragsregelung stelle gerade nicht den Regelfall dar. Diese Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat die Beschwerde nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen. Die Höchstbetragsregelung wird danach nur als ein Ausnahmefall angesehen, mit der eine „Kappungsgrenze“ bestimmt wird, über die hinaus nicht besteuert werden darf. Daraus folgert der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich, dass die „ Höchstbetragsregelung“ keine „Rückkehr“ zu dem bei Gewinnspielgeräten unzulässigen Pauschalmaßstab der Stückzahlbesteuerung bedeute. In Wahrheit rügt die Beschwerde daher nicht eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs, sondern eine fehlerhafte Anwendung derselben. Damit kann sie eine Zulassung der Revision jedoch nicht erreichen.

5 2. Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat die Beschwerde ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). An einer Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne fehlt es, wenn sich die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde und deshalb darüber auch nicht entschieden werden könnte. So liegen die Dinge hier.

6 Die Beschwerde hält für „zentral bedeutsam“ die Frage,
„ob ein Besteuerungsmaßstab gemessen an den Grund-sätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - herausgestellt hat, den erforderlichen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Besteuerungsziel, der Besteuerung des Vergnügungsaufwandes, aufweist, wenn festgestellt werden kann, dass in der überwiegenden Anzahl der Veranlagungen im jeweiligen Satzungsgebiet solche nach einem Höchststeuersatz, der in der Höhe identisch ist mit dem vorherigen Pauschalsatz, zu veranlagen ist.“

7 Zudem sei bisher nicht geklärt,
„ob die Überprüfung einer Höchstbetragsregelung, die zugleich eine Festbetragsregelung für künftige Veranlagungszeiträume darstellt, nach den in der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für den Stückzahlmaßstab aufgestellten Grundsätzen zu erfolgen hat, wenn wesentlich mehr als die Hälfte der aufgestellten Geldgewinnspielgeräte mit dem Höchstsatz zu besteuern wäre.“

8 Die aufgeworfenen Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das angefochtene Urteil auf der Grundlage eines anderen Sachverhalts ergangen ist als ihn die Beschwerde zugrunde legt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Entscheidung weder davon ausgegangen, dass im Satzungsgebiet der Beklagten überwiegend auf der Basis des Höchstsatzes zur Spielapparatesteuer veranlagt worden sei noch davon, dass wesentlich mehr als die Hälfte der aufgestellten Geldgewinnspielgeräte mit dem Höchstsatz zu besteuern wären. Vielmehr wird darauf abgehoben, dass die Höchstbetragsregelung des § 4 der Spielapparatesteuersatzung der Beklagten in der Fassung vom 15. Februar 2006 nur als eine „Kappungsgrenze“ zu verstehen sei, die sicherstelle, dass die Gesamtbelastung, die auf das Spielen an einem einzelnen Gerät entfalle, nicht unbegrenzt ansteigen könne. Die Höchstbetragsveranlagung stelle bei der Steuererhebung im Satzungsgebiet durchaus nicht die Regel dar und zur Höchstbetragsregelung führende Einspielergebnisse seien auch bei Spielhallenaufstellung nicht die Regel. Zwar sei in dem hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum bei den Geldspielgeräten des Klägers in der überwiegenden Anzahl der Fälle der Höchstsatz erreicht worden. Der Ertrag der Geräteaufstellung des Klägers allein sei aber nicht repräsentativ für die Gesamtheit der Aufsteller im Stadtgebiet der Beklagten. An den so festgestellten Sachverhalt ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Rügen gegen die tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger nicht erhoben.

9 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.