Beschluss vom 10.03.2009 -
BVerwG 3 B 64.08ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B3B64.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 - 3 B 64.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B3B64.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 64.08

  • VG Meiningen - 20.03.2008 - AZ: VG 8 K 349/06 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger, der für die Zeit vom 22. Juli 1974 bis zum 2. Oktober 1990 als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - anerkannt worden ist, begehrt, zusätzliche Benachteiligungen auszugleichen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

2 Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger behauptet zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Er legt aber nicht schlüssig dar, inwiefern das Gericht diesen Grundsatz verletzt haben sollte, obwohl eine solche Darlegung geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 Das Gericht hat den Sachverhalt - auf Antrag oder von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) - nur so weit zu erforschen, als es für die anstehende Entscheidung erheblich ist. Die vom Kläger nunmehr vermisste Ermittlung, welche Rentenanwartschaften der Kläger zwischen 1984 und 1990 bei einer bestimmten Beschäftigung hätte begründen können, war für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch unerheblich. Der Beklagte hatte den Kläger wegen der Exmatrikulation als Student als Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG anerkannt und die Zeit vom 22. Juli 1974 bis zum 2. Oktober 1990 als Verfolgungszeit festgestellt. Dabei wurde er für die Zeit bis zum 31. August 1974 als Student und für die Zeit vom 1. September 1974 bis zum 2. Oktober 1990 in die Versichertengruppe 2 „Angestellte“ des Wirtschaftsbereichs 20 „staatliche Verwaltung“ mit Hochschulabschluss eingruppiert. Der Kläger hat mit seiner Klage beantragt, diesen Bescheid dahin zu ergänzen, „dass auch die Nachteile, die er aufgrund der Diskriminierung bis zum 2. Oktober 1990 erlitten hat, auch in der Folgezeit ausgeglichen werden“. Das Verwaltungsgericht hat diesen Klagantrag dahin aufgefasst, dass der Kläger die Feststellung als beruflich Verfolgter auch wegen der übrigen von ihm geltend gemachten Nachteile beansprucht, und hat die Klage abgewiesen, weil die geltend gemachten sonstigen Nachteile außerhalb der festgestellten Verfolgungszeit nicht beruflicher Art gewesen seien und die Ereignisse von 1981 und 1984 jedenfalls nicht zu höheren Rehabilitationsleistungen führen könnten. Hiergegen bringt der Kläger mit seiner Beschwerde nichts vor. Waren aber höhere Rehabilitationsleistungen hinsichtlich der Jahre nach 1974 keinesfalls erreichbar, so ist nicht erkennbar, inwiefern die Ermittlung weiterer Rentenanwartschaften für die Zeit von 1981 bis 1990 für die angefochtene Entscheidung hätte erheblich sein sollen.

4 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.