Beschluss vom 10.03.2006 -
BVerwG 3 B 97.05ECLI:DE:BVerwG:2006:100306B3B97.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2006 - 3 B 97.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:100306B3B97.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 97.05

  • VG Dresden - 20.04.2005 - AZ: VG 12 K 1677/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger beansprucht berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil die von ihm angestrebte Wiedereinstellung und sein Begehren auf Verschaffung von Wohneigentum keinen greifbaren Bezug zu den Ansprüchen hätten, die nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz verfolgt werden könnten. Selbst wenn man aber das Begehren des Klägers dahin verstehe, dass er eine Rehabilitierung nach diesen Gesetzen geltend mache, könne seine Klage keinen Erfolg haben, weil er keinen Anspruch auf eine berufliche oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierung habe.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es ist weder feststellbar, dass die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist (1.), noch ist der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel erkennbar (2.).

3 1. Soweit der Kläger sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft, ist seine Beschwerde unzulässig; denn sie erfüllt in diesem Umfang nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger sich bei seinem Rechtsbehelf durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen muss. Aus dem Vertretungszwang folgt, dass der Rechtsmittelbegründung die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt zu entnehmen sein muss, der die Begründung eingereicht hat. Das heißt, dass der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte selbst darlegen muss, weshalb im Einzelnen der Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll, auf den die Beschwerde gestützt wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81 m.w.N.).

4 Diesen Anforderungen wird die Grundsatzrüge nicht gerecht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begnügt sich insoweit damit, auf die Ausführungen des Klägers in seinem als Anlage zu der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreiben vom 21. Juni 2005 zu verweisen, ohne sich auch nur ansatzweise mit dessen Inhalt auseinander zu setzen. Auch der schlichte Hinweis des Prozessbevollmächtigten darauf, dass das Verwaltungsgericht Dresden "die Einwendungen des Klägers zur Frage der unmittelbaren Geltung der Europäischen Menschenrechtskonvention" nicht berücksichtigt habe, lässt eine eigenständige rechtliche Durchdringung des Streitstoffs nicht erkennen.

5 Abgesehen von diesem Verstoß gegen den Vertretungszwang genügt die Grundsatzrüge selbst bei Berücksichtigung des persönlichen Vorbringens des Klägers nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil es an der Bezeichnung einer konkreten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen, über den Fall hinausweisenden Rechtsfrage fehlt.

6 2. Ebenso wenig kann der mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel die Zulassung der Revision rechtfertigen.

7 Der Kläger sieht eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO darin begründet, dass das Verwaltungsgericht seine Klage als unzulässig abgewiesen habe, ohne zuvor auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken. Diese Rüge kann - von allem anderen abgesehen - schon deswegen nicht zum Erfolg führen, weil die Entscheidung nicht auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann; denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auch darauf gestützt, dass der Kläger selbst bei einem sachdienlichen Verständnis seiner Klageanträge keinen Anspruch auf berufliche oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierung habe.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 72 Nr. 1 GKG; dabei muss der in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehene Auffangstreitwert verdoppelt werden, weil der Kläger mit der beruflichen und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung zwei eigenständige Klagebegehren verfolgt (§ 44 VwGO).