Beschluss vom 10.03.2005 -
BVerwG 4 VR 1011.04ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B4VR1011.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 VR 1011.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B4VR1011.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1011.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

Die Beiladung des Herrn Rolf-Roland B., ..., und weiterer Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Karsten S., ... - wird abgelehnt.

Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.
Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1995 - BVerwG 8 B 68.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119 und vom 19. November 1998 - BVerwG 11 A 50.97 - NVwZ-RR 1999, 276). An diesem Merkmal fehlt es hier. Die Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld wirkt sich als solche für die Antragsteller rechtlich weder vorteilhaft noch nachteilig aus.
Die Antragsteller wohnen weitab vom Standort Schönefeld im Umland des Flughafens Berlin-Tegel. Sie machen selbst nicht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 für sie Belastungen mit sich bringt. Beeinträchtigt werden sie vielmehr durch den Flugbetrieb, der auf dem Flughafen Berlin-Tegel stattfindet. Der Wegfall oder der Fortbestand der von ihnen beklagten Lärmbelästigungen steht indes in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Bestätigung oder der Aufhebung des zum Ausbau des Flughafens Schönefeld ergangenen Planfeststellungsbeschlusses, der den Gegenstand der Verfahren bildet, zu denen sie ihre Beiladung begehren. Die Wirksamkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses hängt nicht zwangsläufig vom weiteren rechtlichen Schicksal des Flughafens Berlin-Tegel ab. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg geht zwar davon aus, dass dieser Flughafen geschlossen wird, sobald der ausgebaute Flughafen Berlin-Schönefeld dem Flugbetrieb zur Verfügung steht. Es sieht indes davon ab, beide Vorgänge unmittelbar aufeinander abzustimmen oder gar in Form eines rechtlichen Automatismus miteinander zu verbinden. Vielmehr bringt es zum Ausdruck, an seinem Planungskonzept selbst dann festhalten zu wollen, wenn das Vorhaben, den Flughafen Berlin-Tegel zu schließen, aus welchen Gründen immer, auf Schwierigkeiten stoßen oder im äußersten Falle auch scheitern sollte (PFB S. 337). Die von den Antragstellern herausgestrichene rechtliche Verknüpfung zwischen den beiden Maßnahmen ist nicht eine Folge von Regelungen, die das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 getroffen hat. Sie beruht vielmehr ausschließlich auf Maßgaben der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Bescheid vom 29. Juli 2004 über den Widerruf der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Tegel. Danach wird der Widerruf "mit Ablauf von sechs Monaten wirksam, nachdem die Verlängerung der künftigen Start- und Landebahn 07L/25 R (Nord- und heutigen Südbahn) auf 3 600 m Länge und der Neubau der künftigen Start- und Landebahn 07R/25 L (Südbahn) des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF) mit einer Länge von mindestens 4 000 m funktionsfähig in Betrieb genommen worden ist". Hierdurch wird den Lärmschutzinteressen der Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel Rechnung getragen. Der Rechtsstreit über den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld bietet keine geeignete Grundlage dafür, als zusätzliche Plattform für diese Interessenwahrnehmung dienstbar gemacht zu werden.
Ohne Erfolg heben die Antragsteller darauf ab, dass ihre Beiladung keine unabsehbaren Weiterungen befürchten lasse. Ihr 16 Personen umfassender Kreis mag für sich genommen überschaubar genug sein, um zu verhindern, dass sich die ohnehin schon hohe Zahl an Verfahrensbeteiligten spürbar erhöht. Was ihnen gewährt würde, könnte anderen Anwohnern des Flughafens Berlin-Tegel indes schwerlich verwehrt werden. Auch die Ankündigung, nur zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Ausbaus des Flughafens Berlin-Schönefeld Stellung nehmen zu wollen, Einzelheiten der Ausgestaltung des Vorhabens dagegen unerörtert zu lassen, hat bei der Beurteilung der Beiladungsvoraussetzungen außer Betracht zu bleiben. Eine auf bestimmte Streitpunkte beschränkte Beiladung ist unzulässig. Wird ein Dritter beigeladen, so kann er nicht daran gehindert werden, sich zu allen aus seiner Sicht relevanten Rechtsfragen zu äußern.

Beschluss vom 13.09.2005 -
BVerwG 4 KSt 1007.05ECLI:DE:BVerwG:2005:130905B4KSt1007.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2005 - 4 KSt 1007.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:130905B4KSt1007.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 KSt 1007.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Einzelrichter
beschlossen:

  1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juli 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Urkundsbeamtin zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Der Antrag des Antragsgegners auf Entscheidung des Gerichts ist nach § 165 i.V.m. §§ 147 und 151 VwGO zulässig. Er ist auch begründet.

2 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat im Grundansatz nicht verkannt, dass der Senat im Beschluss vom 19. April 2005 auf der Grundlage eines Streitwerts von 142 500 € den Antragstellerinnen jeweils 1/190 der Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Gleichwohl hat sie der Kostenfestsetzung im Verhältnis zu den Antragstellerinnen einen Streitwert von 15 000 € und eine Kostenquote von jeweils 1/10 zugrunde gelegt. Sie hat sich dabei von der Vorstellung leiten lassen, dass es sich ursprünglich um 19 selbstständige Verfahren gehandelt hat, bei denen sich die Einzelstreitwerte von jeweils 7 500 € nur deshalb zu dem Betrag von 142 500 € aufsummiert haben, weil der Senat "aus praktischen Erwägungen" von der Möglichkeit der Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO Gebrauch gemacht hat.

3 Der Beschluss vom 19. April 2005 bietet indes keine Handhabe dafür, auf die ursprüngliche Eigenständigkeit der Verfahren abzustellen. Der Senat hat davon abgesehen, bei der Streitwertfestsetzung zwischen der Zeit vor und nach der Verbindung zu differenzieren. Auch auf eine Streitwertaddition hat er verzichtet. Vielmehr hat er das Ermessen, das ihm nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumt ist, dahin ausgeübt, dass er einen Einheitsstreitwert von 142 500 € gebildet und von den Kosten des wertmäßig so eingegrenzten Verfahrens jeweils 1/190 den Antragstellerinnen, 9/20 dem Antragsgegner und jeweils 3/20 den Beigeladenen auferlegt hat. Die den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten sind auf der Grundlage dieser Entscheidung festzusetzen. Dem wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2005 nicht gerecht. Denn er läuft darauf hinaus, die Verfahrensgebühr anhand eines anderen Streitwerts und einer anderen Kostenquote zu berechnen.

4 Über den Festsetzungsantrag der Antragstellerinnen ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zu diesem Zweck wird die Sache nach § 573 i.V.m. § 572 Abs. 3 analog ZPO, die gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar sind, an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückübertragen.