Beschluss vom 10.02.2016 -
BVerwG 10 BN 1.16ECLI:DE:BVerwG:2016:100216B10BN1.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2016 - 10 BN 1.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:100216B10BN1.16.0]

Beschluss

BVerwG 10 BN 1.16

  • OVG Magdeburg - 08.10.2015 - AZ: OVG 4 K 115/14

In der Normenkontrollsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2016
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller zu 3, 6, 9 und 10 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Oktober 2015, berichtigt durch Beschluss vom 12. Oktober 2015, wird verworfen.
  2. Die Antragsteller zu 3, 6, 9 und 10 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragsteller sind Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer in den Ortschaften W. und B. der Stadt E., der Antragsgegnerin zu 2. Mit ihrer Normenkontrolle wenden sie sich gegen eine Niederschlagswasserabgabensatzung und eine Änderung zur Verbandssatzung des Antragsgegners zu 1, eines Abwasserzweckverbands, sowie gegen einen Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin zu 2. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag hinsichtlich des Gebührenteils der zur Prüfung gestellten Abgabensatzung stattgegeben, den Antrag im Übrigen aber abgelehnt. Soweit er sich gegen eine Änderung zur Verbandssatzung des Antragsgegners zu 1 und gegen einen Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin zu 2 richte, sei der Antrag unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.

2 Die Beschwerde der Antragsteller zu 3, 6, 9 und 10 gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, denn sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Die Antragsteller bezeichnen keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Zulassungsgründe, aus denen die Revision zugelassen werden könnte, sondern führen in der Art einer Revisionsbegründung aus, weshalb sie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für unzutreffend halten. Das genügt den Darlegungsanforderungen nicht, auch wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass sie den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Anspruch nehmen wollen. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass sie eine Frage des revisiblen Rechts bezeichnen, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, und näher darlegen, dass diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Das leisten die Antragsteller nicht. Ihr Vortrag erschöpft sich in dem Vorwurf der unrichtigen Anwendung des Rechts durch das Oberverwaltungsgericht im Einzelfall, ohne eine darüber hinausreichende Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

4 Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Selbst wenn die von den Antragstellern "vorsorglich" erhobene "Anhörungsrüge" als eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstanden wird, legen sie keinen Gehörsverstoß in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar. Ihre Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe bestimmte Teile ihres Vortrags in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt, richtet sich vielmehr dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht diesem Vorbringen in der Sache nicht gefolgt ist. Damit wenden sie sich gegen die materiell-rechtliche Würdigung der Vorinstanz, ohne einen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Der Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht weder dazu, auf jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen, noch der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse an dem im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Antragsbegehren für die Antragsteller jeweils mit dem Auffangwert in Höhe von 5 000 €, wobei die Antragsteller zu 9 und 10 in ihrer Stellung als Wohnungseigentümer als Rechtsgemeinschaft anzusehen sind.