Beschluss vom 10.02.2010 -
BVerwG 6 B 6.10ECLI:DE:BVerwG:2010:100210B6B6.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2010 - 6 B 6.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:100210B6B6.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 6.10

  • VG Wiesbaden - 12.11.2009 - AZ: VG 7 K 879/09.WI(1)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und
Dr. Möller
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. November 2009 mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.