Beschluss vom 08.07.2009 -
BVerwG 5 B 108.08ECLI:DE:BVerwG:2009:080709B5B108.08.0

Beschluss

BVerwG 5 B 108.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. September 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt , , beigeordnet.

Gründe

1 Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2008 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine auf § 36 Abs. 1 BAföG beruhende so genannte Vorausleistungseinrede gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung erhoben werden kann.

2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 1 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 10.02.2010 -
BVerwG 5 PKH 24.08ECLI:DE:BVerwG:2010:100210B5PKH24.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2010 - 5 PKH 24.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:100210B5PKH24.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 24.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts Joachim Schaller, Hamburg, dahin geändert, dass der Klägerin für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2010 Rechtsanwalt..., ..., ..., beigeordnet wird.
  2. Hund Dr. Brunn Dr. Störmer