Beschluss vom 10.02.2010 -
BVerwG 10 B 44.09ECLI:DE:BVerwG:2010:100210B10B44.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2010 - 10 B 44.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:100210B10B44.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 44.09

  • Bayerischer VGH München - 29.09.2009 - AZ: VGH 11 B 07.30340

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, der in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen würde, sowie einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3 Die Beschwerde bezeichnet keine konkrete Rechtsfrage, die höchstrichterlicher Klärung bedürfte. Soweit sie der Auffassung ist, die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative seien nicht nachvollziehbar, wendet sie sich in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation. Eine bestimmte fallübergreifend klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage wird hierbei nicht aufgezeigt.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.