Beschluss vom 10.02.2009 -
BVerwG 8 B 21.09ECLI:DE:BVerwG:2009:100209B8B21.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2009 - 8 B 21.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:100209B8B21.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 21.09

  • VG Dresden - 24.09.2008 - AZ: VG 4 K 1247/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 24. September 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in Form einer Berufungsbegründung gehaltene Beschwerdebegründung lässt einen Revisionszulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht erkennen. Es wird schon keine abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufgeworfen. Soweit die bloße "Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils" gerügt wird, stellt das keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO dar.

2 Soweit man bei wohlwollender Auslegung des Beschwerdevorbringens annehmen wollte, die Beschwerde habe mit der Behauptung, die Beigeladene habe als notwendiger Streitgenosse des Klägers mit der rechtzeitigen Einlegung eines Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid auch zu Gunsten des Klägers die Widerspruchsfrist gewahrt, entweder eine Frage grundsätzlicher Bedeutung oder einen Verfahrensfehler wegen fehlerhafter Entscheidung durch ein Prozessurteil geltend machen wollen, so kann auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Beschwerde verkennt das Wesen der Streitgenossenschaft. Gemäß § 64 VwGO, § 59 ZPO besteht eine Streitgenossenschaft nur, wenn mehrere gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden. Das ist hier nicht der Fall. Die Vertretung eines säumigen Streitgenossen durch einen Nichtsäumigen im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO, § 62 ZPO kommt deshalb nicht in Betracht.

3 Zum Unterschied von der Streitgenossenschaft, bei der auf der Kläger- oder Beklagtenseite mehrere beteiligt sind, deren Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, erfolgt die Beteiligung eines Dritten am Rechtsstreit, dessen Rechte durch den Ausgang des Rechtsstreits betroffen werden, im Zivilprozess durch die Nebenintervention und im Verwaltungsprozess durch die Beiladung (vgl. Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG 3 C 61.65 - BVerwGE 24, 343 <346>). Haupt- und Nebenintervention, Streitverkündung und Urheberbenennung (§§ 64 ff. ZPO) sind im Verwaltungsprozess nicht vorgesehen. Auch eine Regelung dahingehend, dass ein säumiger Kläger durch Rechtshandlungen eines nicht säumigen Beigeladenen vertreten werden kann, gibt es in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.

4 Da - wie auch die Beschwerde vorträgt - der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat, ist ihm gegenüber der streitgegenständliche Bescheid bestandskräftig geworden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.