Beschluss vom 10.02.2005 -
BVerwG 4 BN 5.05ECLI:DE:BVerwG:2005:100205B4BN5.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2005 - 4 BN 5.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100205B4BN5.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 5.05

  • VGH Baden-Württemberg - 15.09.2004 - AZ: VGH 8 S 2392/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. September 2004 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz ab, eine Bekanntmachung müsse so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten werde, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie dürfe keine Zusätze enthalten, die geeignet seien, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1978 - BVerwG 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 39.96 - BRS 59 Nr. 15). Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich oder sinngemäß einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist anknüpfend an die genannte Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken dürfe, er könne Anregungen nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen. Im vorliegenden Fall war der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, ein verständiger Leser habe der Bekanntmachung entnehmen können, dass er Anregungen im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen könne (vgl. UA S. 8). Mit der hieran geübten Kritik wirft die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof der Sache nach vor, den in der Bekanntmachung enthaltenen Hinweis nicht zutreffend ausgelegt zu haben. Mit Angriffen gegen die vorinstanzliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.).
Die Beschwerde rügt weiter, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Rechtssatz abgewichen, dass für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 11.95 - BRS 57 Nr. 29 und vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - BRS 59 Nr. 31). Auch insoweit zeigt sie jedoch nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage der Planunterlagen und seiner ergänzenden Feststellungen während der Einnahme des Augenscheins davon ausgegangen, dass dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22. September 1993 hinsichtlich der Ausweisung des Grundstücks Flurstück Nr. ... als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche überwiegende städtebauliche Belange zugrunde lagen (vgl. UA S. 14). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs war die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstücks als öffentliche Straßenfläche für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofsstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs unabdingbar. Die Ausweisung der öffentlichen Grünfläche habe der Verbesserung der Sichtverhältnisse und einer ansprechenden Gestaltung des Übergangs von der Straßenfläche zu der künftigen Gemeinbedarfsfläche dienen sollen (vgl. UA S. 15). Die Beschwerde macht geltend, diese Gesichtspunkte seien den Planunterlagen nicht zu entnehmen; sie seien im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Diese Kritik an der tatrichterlichen Würdigung der Planunterlagen und der dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats zugrunde liegenden Erwägungen ist ebenfalls nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.