Beschluss vom 10.02.2003 -
BVerwG 3 PKH 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100203B3PKH1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2003 - 3 PKH 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100203B3PKH1.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 1.03

  • VG Arnsberg - 08.11.2002 - AZ: VG 13 K 2410/01

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

Der dem Schreiben der Klägerin vom 14. Dezember 2002 sinngemäß zu entnehmende Antrag, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. November 2002 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Das an das Verwaltungsgericht Arnsberg gerichtete Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 2002 ist nach der Reaktion vom 27. Januar 2003 auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. November 2002 zu verstehen. Dem ihren Ausführungen weiter zu entnehmenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung dieser Beschwerde kann nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 f. ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der der Mutter der Klägerin gewährten Lastenausgleichsleistung vorliegen, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Klägerin wehrt sich erkennbar wegen eines Erbschaftsstreits mit Frau K. gegen ihre anteilige Verpflichtung an der Rückzahlungsforderung. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Gericht von ihrer Erbenstellung ausweislich des Erbscheins des Kreisgerichts E. vom 19. Dezember 1991 ausgegangen ist.
Soweit die Klägerin geltend macht, es seien Aktenunterlagen einbezogen worden, die ihr nicht bekannt sind bzw. nicht vorgelegen hätten, lässt sich das auf die von dem Gericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge zurückführen. Die Beiziehung dieser Akten war der Klägerin aus der Klageerwiderung bekannt, so dass es an ihr war, bei Gericht von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen. Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen könnte, wird deshalb nicht angezeigt.
Verfahrensfehlerhafte Feststellungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO), klärungsbedürftige Rechtsfragen, die von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichend entschieden worden sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sind auch im Übrigen nicht erkennbar.
Danach war das Gesuch mangels Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens abzulehnen, ohne dass es auf einen Nachweis für die behauptete Mittellosigkeit ankommt.
Die Beschwerde wird wegen Formmangels nach § 67 VwGO - worauf die Klägerin hingewiesen worden ist - als unzulässig verworfen werden müssen. Der Klägerin wird anheim gegeben, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie sie zurücknehmen will. In diesem Fall würden keine weiteren Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren entstehen.