Beschluss vom 10.02.2003 -
BVerwG 3 B 5.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100203B3B5.03.0

Leitsatz:

Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren Verkehrszeichen (hier: in Fahrtrichtung Zeichen 283 - Halteverbot -, entgegen der Fahrtrichtung Zeichen 286 - eingeschränktes Halteverbot -) befindet, gilt nicht für die, sonder nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.

  • Rechtsquellen
    StVO § 39 Abs. 2 Sätze 2, 3, 4, 5, § 41 Abs. 2 Nr. 8
    Stichworte:
    Abschleppmaßnahme, Rechtmäßigkeit eine - wegen Verstoßes gegen Halteverbot; Umsetzung eines Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes gegen Halteverbot; Halteverbot, Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen; eingeschränktes Halteverbot, Zusatzzeichen zu-; Zusatzzeichen, Bezug eines -s zu Verkehrszeichen; Verkehrszeichen, Zuordnung eines Zusatzzeichens zu einem-.
    Leitsatz:
    Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren Verkehrszeichen (hier: in Fahrtrichtung Zeichen 283 - Halteverbot -, entgegen der Fahrtrichtung Zeichen 286 - eingeschränktes Halteverbot -) befindet, gilt nicht für die, sonder nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.

  • HambOVG - 27.08.2002 - AZ: 3 Bf 312/01 -
    VGH Baden-Württemberg - 22.10.2002 - AZ: VGH 4 S 220/02

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2003 - 3 B 5.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100203B3B5.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 5.03

  • HambOVG - 27.08.2002 - AZ: 3 Bf 312/01 -
  • VGH Baden-Württemberg - 22.10.2002 - AZ: VGH 4 S 220/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbinden sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie die Beschwerde geltend macht.
Soweit die Beschwerde behauptet, die Sache weise eine "über das baden-württembergische Rettungsdienstgesetz hinausgehende Bedeutung" auf, vermag die hierfür gegebene Begründung (Seiten 5 bis 8 der Begründungsschrift) für das Streitverfahren nicht die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 137 Abs. 1 VwGO darzutun, wonach das erstrebte Revisionsverfahren Gelegenheit bieten muss, eine klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts zu beantworten. Eine solche Klärung ist nicht zu erwarten.
Das angefochtene Urteil beruht im ersten Teil maßgeblich auf der entscheidungstragenden Annahme, der für einen privaten Unternehmer begründete Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl S. 413) greife nur ein, wenn der Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus den Betrieb der Notfallrettung bisher bereits tatsächlich ausgeübt habe, was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Klärungsfähige Rechtsfragen des Bundesrechts verbinden sich mit dieser Annahme nicht; fehl geht insbesondere die insoweit untaugliche Behauptung der Beschwerde, solche Übergangsregelungen seien auch in anderen Genehmigungs-Zusammenhängen (Gaststätten, Taxen, Mietwagenkonzes-
sionen) anzutreffen, weswegen die berufungsgerichtlichen Erkenntnisse auch insoweit Bedeutung hätten.
Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerde, der von der landesrechtlichen Regelung bewirkte Ausschluss privater Unternehmer aus der Notfallrettung werfe beachtliche verfassungsrechtliche Zweifel auf (Seiten 8 bis 12 der Begründungsschrift). Die Beschwerde bezweifelt offenbar nicht die Richtigkeit der auf S. 17 (oben) des Urteilsumdrucks formulierten verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die der Verwaltungsgerichtshof aus einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleitet hat. Sie meint jedoch, diese Voraussetzungen träfen auf die angegriffene landesrechtliche Regelung "nur noch eingeschränkt" zu. Die hierfür gegebene Begründung ist jedoch, soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist, rechtlich unbeachtlich. Offensichtlich fehl geht insbesondere der Hinweis auf Art. 33 GG und das hieraus abgeleitete Verlangen, die Aufgaben des Rettungsdienstes nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung sowie Wirtschaftlichkeit zu übertragen.
Unzutreffend ist schließlich die Behauptung der Beschwerde, es lägen die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof vor (Seiten 12 bis 15 der Begründungsschrift). Die Beschwerde setzt den Darlegungen des angefochtenen Urteils, die eine jüngere einschlägige Entscheidung des EUGH berücksichtigen, lediglich eine eigene anders lautende Würdigung entgegen, die auch nicht ansatzweise die Notwendigkeit der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu begründen vermag:
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001 - C 475/99 - (Slg. 2001, I - 8089, 8137 "Ambulanz Glöckner") herangezogen und ist von sämtlichen in diesem Urteil abgehandelten und der Klägerin günstigen gemeinschaftsrechtlichen Grundannahmen ausgegangen, mit Ausnahme des Rechtfertigungstatbestandes des Art. 86 Abs. 2 EG (früher Art. 90 EGV; vgl. EUGH, a.a.O, Rn. 51 ff.; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. Mai 2001, a.a.O., S. 8132 ff., Rn. 174 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat auf dieser Grundlage angenommen, die von der Klägerin beklagte Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Sektor des Rettungswesens im Bundesland Baden-Württemberg sei erforderlich, um es den herkömmlichen Leistungsträgern als den Inhabern eines ausschließlichen Rechts zur Notfallrettung zu ermöglichen, ihre im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe, eine effektive Notfallrettung zu ermöglichen, unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen.
Vor dem Hintergrund der insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht geltend gemacht worden sind und die daher den Senat auch in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden würden, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, welche ungeklärten Fragen des Gemeinschaftsrechts das Streitverfahren kennzeichnen könnten. Insbesondere den Darlegungen der Beschwerde auf S. 14 f. der Begründungsschrift liegen nämlich tatsächliche Annahmen zugrunde, die so vom Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen worden sind. Unsubstantiiert ist schließlich der Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. April 1998; sollte es sich hierbei um das Urteil vom 24. September 1998 - C 76/97 - (Slg. 1998, I - 5357, 5388) handeln, so macht die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise deutlich, weshalb diese Entscheidung für das Streitverfahren entscheidungserheblich sein sollte und welche ungeklärten Fragen des Gemeinschaftsrechts als Folge einer Revisionszulassung sowie eines Vorabentscheidungs-Er-suchens einer Klärung näher geführt werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der berufungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn
Sachgebiet: BVerwG: nein
Fachpresse: ja
Straßenverkehrsrecht
(Abschleppkosten)
Rechtsquellen:
StVO § 39 Abs. 2 Sätze 2, 3, 4, 5, § 41 Abs. 2 Nr. 8
Stichworte:
Abschleppmaßnahme, Rechtmäßigkeit eine - wegen Verstoßes gegen Halteverbot; Umsetzung eines Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes gegen Halteverbot; Halteverbot, Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen; eingeschränktes Halteverbot, Zusatzzeichen zu-; Zusatzzeichen, Bezug eines -s zu Verkehrszeichen; Verkehrszeichen, Zuordnung eines Zusatzzeichens zu einem-.
Leitsatz:
Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren Verkehrszeichen (hier: in Fahrtrichtung Zeichen 283 - Halteverbot -, entgegen der Fahrtrichtung Zeichen 286 - eingeschränktes Halteverbot -) befindet, gilt nicht für die, sonder nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.
Urteil des 3. Senats vom .... 2003 - BVerwG 3 C51.02
I. VG Hamburg vom 22.06.2001 - Az.: 5 VG 5130/99 -
II. HambOVG vom 27.08.2002 - Az.: 3 Bf 312/01 -