Beschluss vom 10.01.2006 -
BVerwG 6 B 75.05ECLI:DE:BVerwG:2006:100106B6B75.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 B 75.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:100106B6B75.05.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 75.05
- Hessischer VGH - 10.10.2005 - AZ: VGH 11 TG 2388/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragtellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Die Beschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 2005 hingewiesen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.