Beschluss vom 10.01.2006 -
BVerwG 6 B 75.05ECLI:DE:BVerwG:2006:100106B6B75.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 B 75.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:100106B6B75.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 75.05

  • Hessischer VGH - 10.10.2005 - AZ: VGH 11 TG 2388/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragtellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Die Beschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 2005 hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.