Beschluss vom 10.01.2006 -
BVerwG 4 B 52.05ECLI:DE:BVerwG:2006:100106B4B52.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 4 B 52.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:100106B4B52.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 52.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.01.2005 - AZ: OVG 1 LB 23/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

3 Soweit die Beschwerde in mehreren Punkten vorträgt, das Oberverwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, rügt sie lediglich die Würdigung der Bebauungssituation durch das Berufungsgericht und legt keinen Verfahrensfehler dar. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind - wenn sie denn vorlägen - revisionsrechtlich in der Regel und auch hier nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).

4 Soweit die Beschwerde mehrfach einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung rügt, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (stRspr; vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Diesen Maßstäben wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung entsteht, die der Kläger "hinnehmen muss", ist im Übrigen als Rechtsfrage vom Gericht zu entscheiden und kann daher in dieser Form nicht zum Gegenstand eines Sachverständigenbeweises gemacht werden.

5 Aus dem Umstand, dass ein Gericht auf einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss verweist, kann nicht geschlossen werden, dass es das spätere Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und damit das rechtliche Gehör verletzt hätte.

6 2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

7 Die unter II 1. aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Anbau einfügt, ließe sich im vorliegenden Fall, auf dessen Besonderheiten die Beschwerde näher eingeht, nicht in rechtsgrundsätzlicher Form weiter klären. Im Übrigen bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung, dass der bauplanungsrechtlichen Beurteilung die vorhandene Grundstücksituation zu Grunde zu legen ist, ohne dass es auf die Einzelheiten der vorangegangenen Erwerbsvorgänge ankäme.

8 Auch die unter II 2. formulierten Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie lassen sich nicht unabhängig von den in der Beschwerde aufgeführten jeweiligen Besonderheiten rechtsgrundsätzlich klären. Soweit auf Baugrenzen und den durch sie geschützten Licht- und Sonneneinfall Bezug genommen wird, fehlt es überdies an der Darlegung einer nicht nur das Landesrecht betreffenden Frage.

9 3. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten.

10 Soweit der Kläger auf den Beschluss des Senats vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - (BRS 59 Nr. 79 = NVwZ-RR 1998, 539) verweist, ist hervorzuheben, dass das Berufungsgericht die vorhandenen Gebäude nicht als Nebenanlagen nach § 23 Abs. 5 i.V.m. § 14 BauNVO angesehen und schon deswegen keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.

11 Hinsichtlich des Beschlusses des Senats vom 15. April 1987 - BVerwG 4 B 60.87 - (BRS 47 Nr. 68 = NVwZ 1987, 1080) legt die Beschwerde weder einen abweichenden Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht die Gefolgschaft versagt hätte, noch einen in dieser Entscheidung enthaltenen Rechtssatz, von dem abgewichen würde, dar.

12 Auch dem Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - (BRS 36 Nr. 56 = BauR 1981, 170) lässt sich eine das Urteil tragende grundsätzliche Aussage in der Form, wie sie die Beschwerde formuliert, ebenso wenig entnehmen wie dem Urteil des Berufungsgerichts ein entgegenstehender Grundsatz.

13 Zu der letzten Divergenzrüge ist ebenfalls hervorzuheben, dass das Berufungsgericht die vorhandenen Gebäude nicht als Nebenanlagen angesehen und schon deswegen keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.

14 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.