Beschluss vom 10.01.2006 -
BVerwG 3 B 135.05ECLI:DE:BVerwG:2006:100106B3B135.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 3 B 135.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:100106B3B135.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 135.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.07.2005 - AZ: OVG 9 A 2382/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 726 926,47 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob sie zulässig ist; die Klägerin legt die von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nicht schlüssig dar, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde ist aber jedenfalls unbegründet; denn die angesprochenen Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.

2 1. Die Klägerin beruft sich zum einen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine Frage des revisiblen Rechts zu bezeichnen und näher darzulegen, inwiefern diese Frage der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet die Klägerin nicht. Sie bezeichnet schon keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. Im Gegenteil hält sie die maßgeblichen Fragen des europäischen Gemeinschaftsrechts und des Bundesrechts für geklärt, wirft dem Berufungsgericht jedoch vor, hiergegen verstoßen zu haben, sei es hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit besonderer Gebühren oder Gebührenanteile für Trichinen- und bakteriologische Fleischuntersuchungen, sei es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer betriebsbezogenen Gebührenerhebung, sei es hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen und bundesrechtlichen Zulässigkeit des rückwirkenden Erlasses einer Gebührensatzung oder schließlich hinsichtlich der Zulässigkeit der Korrektur eines auf nichtiger Satzungsgrundlage erlassenen Gebührenbescheides im Widerspruchsverfahren nach zwischenzeitlichem rückwirkendem Erlass einer neuen Satzung mit Blick auf Fragen der Festsetzungsverjährung. Damit gewinnt ihre Beschwerdebegründungsschrift das Gepräge einer Rechtsmittelschrift, erfüllt indes nicht die Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

3 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Senats in der Tat längst geklärt sind (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 15. März 2005 - BVerwG 3 B 86.04 -, vom 29. März 2005 - BVerwG 3 BN 1.04 - und vom 27. Juni 2005 - BVerwG 3 B 44.05 -, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt sind, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerde lässt sich kein neuer Gesichtspunkt entnehmen, der zu einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren Anlass böte.

4 2. Des Weiteren beruft sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit sie eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesfinanzhofs behauptet, könnte dies von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen. Abweichungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aber legt die Beschwerde wiederum nicht schlüssig dar. Hierzu hätte sie einen rechtlichen Obersatz aus der angefochtenen Entscheidung bezeichnen und ihm einen Obersatz aus der Rechtsprechung der beiden genannten Gerichte gegenüberstellen müssen, von dem er abweicht. Daran fehlt es.

5 Die auf S. 30 f. der Beschwerdeschrift erfolgte Gegenüberstellung zeigt keine Abweichungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf. Auf S. 31 f. unterlegt die Klägerin der Rechtsprechung des Senats, dass die Kosten für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen bereits in der sog. EG-Pauschalgebühr - d.h. in der Fleischuntersuchungsgebühr mit den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Gebührensätzen - enthalten seien bzw. enthalten sein müssten. Das ist aber verfehlt; diese Kosten müssen zwar in der Fleischuntersuchungsgebühr enthalten sein, doch darf diese von den Mitgliedstaaten höher festgesetzt werden als die sog. EG-Pauschalgebühr. Die Ausführungen auf S. 32 f. betreffen kein revisibles Recht, sondern Landesrecht.

6 Die Klägerin legt auch keine Abweichung des Berufungsgerichts zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Vielmehr führt sie dessen Rechtsprechung lediglich als Beleg für ihre Auffassung an, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs verletzt (Art. 234 EG).

7 3. Die Klägerin beruft sich nicht auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gleichwohl wirft sie - wie erwähnt - dem Berufungsgericht vor, es habe seine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs und damit zugleich den Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO). Auch insofern genügen ihre Ausführungen indes nicht dem Darlegungsgebot. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht, obwohl es nicht als letztinstanzliches Gericht entschieden hat, zur Einholung einer Vorabentscheidung verpflichtet gewesen sein soll (Art. 234 Abs. 2 und 3 EG).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG.

Beschluss vom 09.02.2006 -
BVerwG 3 B 19.06ECLI:DE:BVerwG:2006:090206B3B19.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2006 - 3 B 19.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:090206B3B19.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 19.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.07.2005 - AZ: OVG 9 A 2382/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

2 Mit der Anhörungsrüge kann nur geltend gemacht werden, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen müssen in der Rüge dargelegt werden (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das erfordert die Darlegung, welches Vorbringen des Beteiligten das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat, sowie die weitere Darlegung, inwiefern die Entscheidung hierauf beruht.

3 In ihrer Rügeschrift bezieht sich die Klägerin nur an einer Stelle auf ihr Vorbringen zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Insofern macht sie sinngemäß geltend, der Senat habe ihren Vortrag, die Gebühr sei erst nach Eintritt der Verjährung festgesetzt worden, übergangen (S. 9). Das trifft nicht zu. Hinsichtlich der Frage der Festsetzungsverjährung hatte sie die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verlangt, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgewichen sei (Beschwerdebegründungsschrift vom 17. August 2005 S. 25 ff.). Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnte nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen. Darauf hat der Senat im Beschluss vom 10. Januar 2006 ausdrücklich hingewiesen (S. 3).

4 Mit der sonstigen Begründung rügt die Klägerin nicht, dass der Senat Vorbringen ihrer Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Eine Bezugnahme auf konkretes Vorbringen in ihrer Beschwerdebegründung fehlt. Stattdessen macht sie lediglich geltend, der Senat habe falsch entschieden. Darauf kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.