Beschluss vom 10.01.2005 -
BVerwG 8 B 79.04ECLI:DE:BVerwG:2005:100105B8B79.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.01.2005 - 8 B 79.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100105B8B79.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 79.04

  • VG Potsdam - 30.06.2004 - AZ: VG 6 K 3033/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Juni 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 102 871,92 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift auf. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 7 C 8.01 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 15) Gelegenheit zur weiteren Klärung der sinngemäß von der Beschwerde aufgezeigten Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtserwerb als unredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn der Erwerber den Anstoß zur Enteignung des von ihm auf Grund eines Überlassungsvertrages genutzten Grundstücks gegeben hat.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 1.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.