Beschluss vom 10.01.2005 -
BVerwG 3 B 140.04ECLI:DE:BVerwG:2005:100105B3B140.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.01.2005 - 3 B 140.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100105B3B140.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 140.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 12.11.2004 - AZ: OVG 1 N 48.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die von der Klägerin erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil - abgesehen von anderen Zulassungserfordernissen - mangels Zulassung der Berufung im vorliegenden Streitverfahren feststeht, dass es unter keinen Umständen statthaft die Revisionsinstanz erreichen kann; nach dem System der Zulassungsberufung kann eine Sache nur dann statthaft in die Revisionsinstanz gelangen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.