Beschluss vom 09.12.2009 -
BVerwG 4 B 55.09ECLI:DE:BVerwG:2009:091209B4B55.09.0

Beschluss

BVerwG 4 B 55.09

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 08.04.2009 - AZ: OVG 3 K 34/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.