Beschluss vom 09.12.2004 -
BVerwG 4 A 1038.04ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B4A1038.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.12.2004 - 4 A 1038.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B4A1038.04.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1038.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Die Klage ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs.1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses sowie in dem Schreiben des Gerichts vom 20. Oktober 2004 wurde ausdrücklich auf den Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.