Beschluss vom 09.12.2004 -
BVerwG 3 B 60.04ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B3B60.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2004 - 3 B 60.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B3B60.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 60.04

  • Hessischer VGH - 05.02.2004 - AZ: VGH 8 UE 1018/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Februar 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von der Beklagten noch hinlänglich dargelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Revision führt auf die Fragen, ob die in Art. 3 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 (ABl EG Nr. I 201/7) vorgesehene Zahlungspflicht einen Anspruch der Behörde auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG oder einen Abgabeanspruch im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG - oder keines von beidem - begründet, ob der Anspruch daher nach § 14 Abs. 1 MOG zu verzinsen ist und ob der Zinsanspruch der Festsetzungsverjährung unterliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 53.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.