Beschluss vom 09.11.2010 -
BVerwG 8 B 80.10ECLI:DE:BVerwG:2010:091110B8B80.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 - 8 B 80.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:091110B8B80.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 80.10

  • Hessischer VGH - 10.09.2010 - AZ: VGH 6 E 1857/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die mit Schreiben vom 16. September 2010 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2010 wird verworfen.
  2. Der mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 gestellte Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

3 Dem Schreiben vom 16. September 2010 ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerde nur unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben wird.

4 Der Antrag des Antragstellers vom 25. Oktober 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.