Beschluss vom 09.11.2010 -
BVerwG 3 B 81.10ECLI:DE:BVerwG:2010:091110B3B81.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 - 3 B 81.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:091110B3B81.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 81.10

  • VG Chemnitz - 29.09.2010 - AZ: VG 1 K 1139/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. September 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben des Berichterstatters vom 15. Oktober 2010 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.