Beschluss vom 09.11.2004 -
BVerwG 4 B 79.04ECLI:DE:BVerwG:2004:091104B4B79.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.11.2004 - 4 B 79.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:091104B4B79.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 79.04

  • Bayerischer VGH München - 12.07.2004 - AZ: VGH 14 B 03.2545

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die Divergenzrüge genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Der Kläger legt nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der Rechtsauffassung gesetzt haben könnte, die der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des § 34 BBauG/BauGB im Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - (BVerwGE 41, 227) zur Grundstücksprägung und im Beschluss vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 - (NVwZ-RR 1989, 6) zur trennenden Wirkung einer Straße vertreten hat. Die Vorinstanz hat die von ihm zitierten Rechtssätze weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß in Frage gestellt. Sie hat aus ihnen für ihre eigene Entscheidung freilich nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen, die der Kläger für geboten hält. Die an ihr insoweit in der Beschwerdebegründung geübte Kritik geht dahin, die vom Senat aufgestellten Rechtssätze fehlerhaft angewendet zu haben. Eine solche Rüge ersetzt nicht die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absätze 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG n.F.