Beschluss vom 09.10.2007 -
BVerwG 8 B 91.07ECLI:DE:BVerwG:2007:091007B8B91.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2007 - 8 B 91.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:091007B8B91.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 91.07

  • VG Meiningen - 29.05.2007 - AZ: VG 2 K 177/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Mai 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 169 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und durch Schreiben der Berichterstatterin vom 12. September 2007 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.