Beschluss vom 09.10.2003 -
BVerwG 4 B 81.03ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B4B81.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 81.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B4B81.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 81.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.06.2003 - AZ: OVG 7 A 1157/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die in einem Bebauungsplan getroffene Festsetzung "Carport" ohne weitere Angaben bestimmt genug sei. Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden. Es ist selbstverständlich, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend bestimmt und in ihrem Regelungsgehalt durch § 9 BauGB gedeckt sein müssen. Eine Festsetzung ist auch dann ausreichend bestimmt, wenn ihr Regelungsgehalt im Wege der Auslegung bestimmt werden kann. Das Berufungsgericht hat die Festsetzung "Carport" im vorliegenden Fall unter Rückgriff auf die allgemein anerkannten Auslegungsmethoden, den üblichen Sprachgebrauch, die landesrechtliche Begriffsbildung in der Landesbauordnung und der Garagenverordnung sowie mit Rücksicht auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Beklagten dahin ausgelegt, dass er einen überdachten Abstellplatz für Kraftfahrzeuge ohne Seitenwände bezeichnet. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass dieses methodische Vorgehen des Berufungsgerichts klärungsbedürftige Rechtsfragen des Bundesrechts aufwirft. Allein der Umstand, dass die Klägerin das Auslegungsergebnis der Vorinstanz in Zweifel zieht, verleiht der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Entgegen der Beschwerde ergibt sich ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf auch nicht daraus, dass das Bundesrecht den Begriff des "Carports" in seiner Bedeutung für das Recht der Bauleitplanung nicht definiert. Das Städtebaurecht benutzt die Bezeichnung "Stellplätze und Garagen" (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 Abs. 1 BauNVO) als Sammelbegriff für vom Bauherrn nachzuweisende oder zu schaffende Gelegenheiten zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen im sog. ruhenden Verkehr. Es geht insoweit von der landesrechtlichen Begriffsbildung aus, ohne dass es ihm auf eine eigene begriffliche Abgrenzung zwischen Stellplätzen einerseits und Garagen andererseits ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 26.81 - NVwZ 1986, 120; Beschluss vom 31. August 1989 - BVerwG 4 B 161.88 - BRS 49 Nr. 16). Das bedeutet, dass der Landesgesetzgeber (oder Landesverordnungsgeber) frei ist, die Begriffe "Stellplätze und Garagen" im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Anforderungen eigenständig zu definieren. Die Gemeinde ist aus bundesrechtlicher Sicht frei, in einem Bebauungsplan an diese landesrechtlichen Definitionen anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 a.a.O.). Kennt das Landesrecht den Begriff des überdachten Stellplatzes und ergibt sich aus dem Landesrecht, dass der Begriff "Carport" einen überdachten Stellplatz bezeichnet, kann auch der Begriff "Carport" verwandt werden, um die Anlage zu beschreiben, die auf nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen zulässig ist. Die Beschwerde legt nicht dar, dass dieser rechtliche Ansatz, der auch dem Berufungsurteil zugrunde liegt, in bundesrechtlicher Hinsicht einen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf begründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.