Beschluss vom 09.10.2002 -
BVerwG 5 B 241.02ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B5B241.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2002 - 5 B 241.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B5B241.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 241.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.07.2002 - AZ: OVG 19 A 2105/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Die Beschwerde, deren Vorbringen einem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht unmittelbar zugeordnet ist und die auch sonst nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines geltend gemachten Zulassungsgrundes genügen dürfte, lässt jedenfalls in der Sache keinen Zulassungsgrund erkennen.
Das Berufungsgericht hat die durch den anwaltlich vertretenen Kläger ohne vorherige Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung, die auch von dem Verwaltungsgericht nicht - wie erforderlich - ausdrücklich zugelassen worden war, ohne erkennbaren Rechtsfehler verworfen. Denn nach § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung, die bereits durch Gesetz vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) zum 1. Januar 1997 eingeführt und zum 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) lediglich in hier nicht entscheidungserheblicher Weise modifiziert worden ist, begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG <2. Kammer des Ersten Senats>, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl 2000, 1458 = NVwZ 2000, 1163) und verstößt auch nicht gegen Art. 6 EMRK oder anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Der Kläger ist über das Zulassungserfordernis in der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch eindeutig und hinreichend belehrt worden; diese Rechtsmittelbelehrung entspricht der Gesetzes- und Verfahrenslage und ist entgegen dem Beschwerdevorbringen weder unbestimmt noch in sich widersprüchlich.
Der Senat wertet das als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel dahin, dass es sich gegen die Nichtzulassung der Revision und nicht auch gegen die unanfechtbare Ablehnung des Antrages auf "Ruhen des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes" oder die ebenfalls unanfechtbare Verwerfung des Antrages auf Zulassung der Berufung richtet. Soweit das Rechtmittel einen (erneuten) Antrag auf Zulassung der Berufung enthält, ist hierfür jedenfalls nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Vorinstanz zuständig. In Bezug auf den vom Oberverwaltungsgericht verworfenen Antrag auf Zulassung der Berufung ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 3) das von dem anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführer eingelegte unstatthafte Rechtsmittel der Berufung nicht in das allein statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 4 VwGO umgedeutet hat und den nach Ablauf der durch die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts in Lauf gesetzten Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO sinngemäß gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung unter Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerfrei verworfen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.