Beschluss vom 09.10.2002 -
BVerwG 5 B 10.02ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B5B10.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2002 - 5 B 10.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B5B10.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 10.02

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 12.12.2001 - AZ: OVG 2 A 416/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Juni 2000 und des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Dezember 2001 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Vergleichserklärungen der Klägerin und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).
Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung von § 160 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.