Beschluss vom 09.10.2002 -
BVerwG 4 BN 50.02ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B4BN50.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2002 - 4 BN 50.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B4BN50.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 50.02

  • VGH Baden-Württemberg - 08.07.2002 - AZ: VGH 3 S 179/02

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe erfüllt. Jedenfalls ist die Beschwerde in der Sache unbegründet. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag mangels Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin habe nämlich nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass ihre privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden seien. Auf diese entscheidungstragende Begründung des angegriffenen Urteils geht die Beschwerde nicht ein. Vielmehr erschöpft sie sich in einer bloßen Urteilskritik, indem sie dem Normenkontrollgericht vorhält, es habe zu Unrecht eine Verletzung des Abwägungsgebots bei Erlass des Bebauungsplanes verneint. Bisher ungeklärte und höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfragen führt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht an. Dies gilt auch für die Ausführungen der Beschwerde, es sei über die Frage zu entscheiden, "dass im Abwägungsbereich es der Gemeinderat unterlassen hat, Akten auf einem ihm bekannten, auf das selbe Grundstück gerichteten Baugenehmigungsverfahren beizuziehen". Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine einzelfallbezogende Problematik handelt, geht die Beschwerde von einem Sachverhalt aus, den das Normenkontrollgericht gerade nicht zugrunde gelegt hat. Denn nach dessen Feststellungen waren dem Gemeinderat die Vorgänge im Zusammenhang mit dem früheren Baugenehmigungsverfahren nicht bekannt (Urteilsabdruck S. 9). Bei dieser Sachlage, von der auch der beschließende Senat mangels Verfahrensrügen in einem Revisionsverfahren auszugehen hätte (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), bestand für das Normenkontrollgericht kein Anlass, die Akten des Baugenehmigungsverfahrens beizuziehen.
Sollte die Beschwerde mit der Formulierung, der Verwaltungsgerichtshof habe im Rahmen des Ermittlungsgrundsatzes weitere Tatsachen feststellen müssen, auch eine Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat erheben wollen, wäre diese mangels ausreichender Darlegung der vom Normenkontrollgericht angeblich unterlassenen Ermittlungen unzulässig (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.