Verfahrensinformation

Der Kläger, ein wegen 1997/98 begangener zahlreicher Betrugsdelikte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten bestrafter türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung. Er ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, die aufgrund der Eheschließung auch die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat. Seine Klage hatte beim Oberverwaltungsgericht Bremen Erfolg. Der Kläger habe sich während und nach der Strafhaft positiv entwickelt. Von ihm gehe nur noch eine vergleichsweise geringe Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die Abwägung zwischen dieser Gefahr und den gewichtigen Belangen des Schutzes des Ehelebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention führe zu dem Ergebnis, dass der durch die Ausweisung bewirkte Eingriff unverhältnismäßig sei. In dem Revisionsverfahren wird es dementsprechend insbesondere um die Reichweite des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Familienlebens) in Ausweisungsfällen gehen.


Beschluss vom 09.09.2005 -
BVerwG 1 C 16.04ECLI:DE:BVerwG:2005:090905B1C16.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 - 1 C 16.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090905B1C16.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 16.04

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 25.05.2004 - AZ: OVG 1 A 303/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 25. August 2005 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs auf 5 000 € und für den Vergleich auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 26. August 2005 (Kläger) und vom 1. September 2005 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG. Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich ist gegenüber dem Streitwert für das Ausweisungsverfahren (Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG) im Hinblick auf die über die angefochtene Ausweisung hinausgehenden Vereinbarungen um den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu erhöhen, also zu verdoppeln.