Beschluss vom 09.09.2002 -
BVerwG 2 B 29.02ECLI:DE:BVerwG:2002:090902B2B29.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2002 - 2 B 29.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:090902B2B29.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 29.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 17.05.2002 - AZ: OVG 2 A 11758/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 365,35 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der ausschließlich geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder Allergocover-Bettbezüge zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehören",
ist auf die schlichte Subsumtion eines Sachverhaltes unter die Regelungen des dienstrechtlichen Beihilferechts gerichtet, ohne erkennbar werden zu lassen, dass in diesem Zusammenhang auch eine konkrete Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein könnte. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ergibt sich nicht bereits daraus, dass mehrere Personen unter gleichen tatsächlichen Voraussetzungen ein übereinstimmendes Interesse an dem Ausgang eines Rechtsstreits haben. Allein die Geltendmachung gleichartiger Ansprüche auf der Grundlage im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalte verleiht den dabei aufgeworfenen Rechtsfragen noch keine grundsätzliche Bedeutung.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Aufwendungen für die Beschaffung von antiallergenen Bettbezügen nicht beihilfefähig sind (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2001 - BVerwG 2 B 72.00 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 13 S. 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.