Beschluss vom 09.08.2002 -
BVerwG 3 B 122.02ECLI:DE:BVerwG:2002:090802B3B122.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2002 - 3 B 122.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:090802B3B122.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 122.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 07.05.2002 - AZ: OVG 7 A 10276/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 564,59 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sie auf eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts führt, die in einem Revisionsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde sieht als klärungsbedürftig die Frage an, wie § 18 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes Rheinland-Pfalz auszulegen ist. Diese Frage betrifft jedoch kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, da die angezogene Vorschrift zum Landesrecht gehört. Der Hinweis der Beschwerde, dass in anderen Bundesländern gleichartige Vorschriften in Geltung seien, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Lediglich die mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gleich lautenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen der Länder sind in § 137 Abs. 1 VwGO dem revisiblen Recht zugerechnet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.