Beschluss vom 09.07.2007 -
BVerwG 10 C 30.07ECLI:DE:BVerwG:2007:090707B10C30.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.07.2007 - 10 C 30.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:090707B10C30.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 30.07

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.07.2006 - AZ: OVG 1 LB 69/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2006 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. September 2005 sind unwirksam.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da seine Revision voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - juris) und seine Einbürgerung, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, seiner Sphäre zuzurechnen ist.

2 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG und beträgt bei Klagen auf Zuer- kennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft 3 000 € (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris).