Beschluss vom 09.07.2003 -
BVerwG 8 B 100.03ECLI:DE:BVerwG:2003:090703B8B100.03.0

Beschluss

BVerwG 8 B 100.03

  • VG Potsdam - 14.04.2003 - AZ: VG 9 K 225/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , K r a u ß
und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 49 799,83 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art wird in der Beschwerde nicht aufgeworfen. Zunächst führt die Beschwerde mit nur einem Satz aus, dass an der Streichung des § 9 VermG "sehr wohl starke verfassungsrechtliche Bedenken" bestehen, weil dies einen Eingriff in das nach Art. 14 GG geschützte Anwartschaftsrecht der Kläger auf ein Ersatzgrundstück darstelle. Die Beschwerde übersieht dabei, dass die Verfassungsmäßigkeit des den § 9 VermG aufhebenden Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften - Vermögensrechtsergänzungsgesetz - VermRErgG - vom 15. September 2000 (BGBl I S. 1382) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht wurde (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2002 - 1 BvR 771/02 - VIZ 2002, 621 f.; Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - BVerwGE 114, 291 <293>).
Weiterhin hält die Beschwerde "das Urteil auch deshalb für von grundsätzlicher Bedeutung, da es den redlichen Erwerber falsch definiert". Auch damit wird keine Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht gestellt. Mit der zahlreich vorhandenen Rechtsprechung des BVerwG zur Frage des redlichen Erwerbs setzt sich die Beschwerde mit keinem Wort auseinander, sondern kritisiert nur die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, was für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreicht.
Soweit die Beschwerde rügt, das erstinstanzliche Gericht habe "von sich aus über eine Amtshaftung entschieden, obwohl dieser Amtshaftungsprozess überhaupt noch nicht eingereicht worden ist", so wird schon nicht deutlich, welche Frage von fallübergreifendem Gewicht die Beschwerde stellen will. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Verneinung eines berechtigten Feststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die von Klägerseite ins Spiel gebrachte Bekundung, einen Amtshaftungsprozess führen zu wollen, an den hierfür von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen gemessen hat. Danach können schon die Verwaltungsgerichte prüfen, ob ein Amtshaftungsanspruch erkennbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann und der beabsichtigte Amtshaftungsprozess daher offensichtlich aussichtslos ist (Urteil vom 28. August 1989 - BVerwG 4 C 31.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 = NJW 1988, 926; Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 = NVwZ 1992, 1092).
Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur dann, wenn ein abstrakter Rechtssatzwiderspruch zwischen der angegriffenen Entscheidung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die sich die Beschwerde bezieht, dargetan wird. Daran fehlt es hier. Zu Unrecht sieht die Beschwerde eine Abweichung "zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1968 (gemeint ist offenbar 1998) - Az. 7C 6.98 -". Das Verwaltungsgericht weist nämlich gerade daraufhin, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205) der ursprünglich mit der Klageerhebung hilfsweise gestellte Antrag der Kläger auf Zurverfügungstellung eines Ersatzgrundstückes zulässig und zunächst teilweise begründet gewesen sein dürfte. Es hebt aber zu Recht hervor, dass dieser Neubescheidungsanspruch durch die nach Klageerhebung erfolgte Aufhebung der einschlägigen Anspruchsgrundlage des § 9 VermG durch Art. 1 Nr. 2 des VermRErgG vom 15. September 2000 (BGBl I S. 1382) entfallen ist. Mit dieser Änderung der Rechtslage ist damit auch eine mögliche Divergenz entfallen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13, 14 GKG.