Beschluss vom 09.06.2017 -
BVerwG 2 WDB 4.16ECLI:DE:BVerwG:2017:090617B2WDB4.16.0

Leitsatz:

Im Verhältnis zwischen der Entscheidung über die Verhängung der Höchstmaßnahme und der selbständigen Nebenentscheidung nach § 63 Abs. 3 WDO ist eine Teilrechtskraft des Urteils möglich.

  • Rechtsquellen
    WDO § 63 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1
    StPO § 316, § 451 Abs. 1

  • TDG Süd 2. Kammer - 29.11.2016 - AZ: TDG S 2 GL 3/16 (S 2 VL 34/15)

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.06.2017 - 2 WDB 4.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:090617B2WDB4.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 4.16

  • TDG Süd 2. Kammer - 29.11.2016 - AZ: TDG S 2 GL 3/16 (S 2 VL 34/15)

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 9. Juni 2017 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des ehemaligen Soldaten vom 15. Dezember 2016 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 29. November 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe

I

1 Die Beschwerde betrifft die Erteilung einer Teilrechtskraftbescheinigung.

2 Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hatte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. März 2016 aus dem Dienstverhältnis entfernt und die Gewährung des gesetzlichen Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen. Das Urteil war ihm und der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuletzt am 29. März 2016 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hatte beschränkt auf den Ausschluss der Gewährung des gesetzlichen Unterhaltsbeitrags am 14. April 2016 Berufung eingelegt, die er am 5. Dezember 2016 zurückgenommen hatte.

3 Auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2016 eine Teilrechtskraftbescheinigung und ergänzte sie am 10. August 2016. Das Urteil sei ab dem 30. April 2016 rechtskräftig, soweit der Soldat aus dem Dienstverhältnis entfernt worden sei.

4 Nach erfolgloser Gegenvorstellung hatte auch der Antrag auf richterliche Entscheidung keinen Erfolg. Gegen den dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 zugestellten Ablehnungsbeschluss, hat dieser am 15. Dezember 2016 Beschwerde eingelegt. Von der Frage nach der Bindung des Berufungsgerichts an die Tat- und Schuldfeststellungen des teilweise angegriffenen Urteils sei die Frage der Rechtskraft zu unterscheiden. Das Wehrdisziplinarrecht kenne nur eine Vollrechtskraft. § 316 StPO finde keine Anwendung. Bei einer beschränkten Berufung werde der unangefochtene Teil des Urteils nicht rechtskräftig, sondern lediglich der Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Deshalb hemme auch eine beschränkte Berufung bis zu ihrer Rücknahme den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit. Die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag sei Teil des Urteils. Dieses werde nur als Ganzes und nicht in einzelnen Teilen rechtskräftig. Zwischen der Disziplinarmaßnahme und der Entscheidung über den Ausschluss des Unterhaltsbeitrages bestehe ein innerer Zusammenhang, weil zur Überprüfung des Ausschlusses nach § 63 Abs. 3 WDO auf Ausführungen in dem nicht angegriffenen Teil des Urteils zurückgegriffen werden müsse.

5 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt tritt der Beschwerde entgegen. Das Wehrdisziplinarrecht kenne keinen Grundsatz der Vollrechtskraft. § 125 WDO enthalte hierzu keine Bestimmungen. Bei der Mehrzahl der denkbaren Disziplinarmaßnahmen treffe das Truppendienstgericht nur eine Entscheidung. Bei einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis entscheide es dagegen sowohl über die Disziplinarmaßnahme als auch über den Unterhaltsbeitrag. In diesem Fall treffe es daher zwei Entscheidungen, die gesondert in Rechtskraft erwachsen könnten. Eines Rückgriffes auf § 91 Abs. 1 WDO in Verbindung mit § 316 StPO bedürfe es nicht.

II

6 Die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Truppendienstgericht hat auf der Grundlage von § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 451 Abs. 1 StPO zutreffend bescheinigt, dass die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis am 30. April 2016 rechtskräftig wurde. Rechtskraft trat zu diesem Zeitpunkt ein, weil weder der Beschwerdeführer noch die Wehrdisziplinaranwaltschaft innerhalb der für sie laufenden Fristen gegen die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis Berufung eingelegt hatten.

7 Der Erteilung der Bescheinigung stand die gegen die Aberkennung des Unterhaltsbeitrages gerichtete Berufung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Diese hinderte den Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der nicht angegriffenen Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht. Soweit der Wehrdienstsenat in seiner älteren Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 31. Dezember 1959 - WDB 31/59 - BDHE 5, 215; so auch Beschluss vom 6. Februar 1995 - 1 D 44.94 - BVerwGE 103, 208 <210> zur BDO; Dau, WDO, 6. Aufl. 2013, § 91 Rn. 12, § 125 Rn. 4) - etwas anderes vertreten hatte, wird hieran nicht festgehalten (so bereits BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 2 WD 4.05 - Rn. 98). Im Verhältnis zwischen der Entscheidung über die Verhängung der Höchstmaßnahme und der selbständigen Nebenentscheidung nach § 63 Abs. 3 WDO ist eine Teilrechtskraft des Urteils möglich.

8 Dem steht der Wortlaut des § 125 Abs. 1 Satz 1 WDO nicht entgegen.
Zwar werden hiernach Entscheidungen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, "wenn" kein Rechtsmittel eingelegt wird, während nach § 316 Abs. 1 StPO die rechtzeitige Einlegung der Berufung die Rechtskraft des Urteils hemmt, "soweit" es angefochten wird. Während die Verwendung von "soweit" ohne Weiteres auf die Möglichkeit einer Teilrechtskraft bei einem beschränkten Rechtsmittel hinweist, spricht die Konjunktion "wenn" dafür, dass jedes Rechtsmittel dem Eintritt der Rechtskraft entgegensteht.
Allerdings ist der Nebensatz in § 125 Abs. 1 Satz 1 WDO im Zusammenhang mit seinem Hauptsatz auszulegen. Darin ist von "Entscheidungen des Truppendienstgerichts" und nicht wie in § 316 StPO von der Rechtskraft eines Urteils die Rede. Mithin wird jede einzelne Entscheidung dann rechtskräftig, wenn gegen sie ein Rechtsmittel zulässig ist, aber nicht bis zum Ablauf aller Fristen eingelegt wird.

9 Welche "Entscheidungen" im Sinne der Norm selbständig anfechtbar sind, ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Hiernach ist "Entscheidung" nicht mit "Urteil" identisch. Denn den Begriff der "Entscheidung" erläutert zum einen § 108 Abs. 1 WDO durch die Aufzählung der zulässigen Entscheidungen über die erhobenen Vorwürfe, nämlich Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, Freispruch oder Einstellung. Daneben ergibt sich aber aus den Überschriften "10. Rechtsmittel a) Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen" des Dritten Abschnittes des Zweiten Teils der Wehrdisziplinarordnung und aus § 114 Abs. 1 WDO, dass die Wehrdisziplinarordnung zudem Beschlüsse und gerichtliche Verfügungen als gerichtliche Entscheidungen bezeichnet. Des Weiteren überträgt die Wehrdisziplinarordnung dem Truppendienstgericht auch Ermessensentscheidungen zu disziplinarrechtlichen Folgemaßnahmen in § 63 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 65 Abs. 2 Satz 2 und § 109 Abs. 3 WDO. Die genannten Normen bestimmen ausdrücklich, dass das eingeräumte Ermessen "in dem Urteil" auszuüben ist und stellen damit klar, dass dieses nicht nur die Entscheidung über das "ob" und "wie" einer Disziplinarmaßnahme enthält. Vielmehr steht hier eine weitere Form der - selbständig mit einem Rechtsmittel angreifbaren - Entscheidung in Rede, die nicht Beschluss oder gerichtliche Verfügung ist und im Urteil als Verwaltungsmaßnahme neben der Hauptsacheentscheidung über die Sanktion des Fehlverhaltens enthalten ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1975 - 2 WD 27.74 - S. 14 f. m.w.N.). Für das Vorliegen selbständiger Entscheidungen, die gesondert der Rechtskraft fähig sind, spricht zudem § 115 Abs. 2 WDO.

10 Der Annahme einer Teilrechtskraft steht weder entgegen, dass in einem auf den Ausschluss des Unterhaltsbeitrages beschränkten Berufungsverfahren Prozessvoraussetzungen und mögliche Verfahrenshindernisse geprüft werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16 S. 47, vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 - juris Rn. 20 f. und Beschluss vom 22. September 2010 - 1 D 1.10 - juris Rn. 12), noch dass zwischen der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme und der Entscheidung über den Ausschluss des Unterhaltsbeitrages ein innerer Zusammenhang besteht. Die Annahme einer Teilrechtskraft erklärt vielmehr, warum das Berufungsgericht im Falle einer wie hier beschränkten Berufung an die seiner Entscheidung zugrunde liegende Entscheidung des Truppendienstgerichts gebunden ist. Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass es einen inneren Zusammenhang gibt.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO.