Beschluss vom 09.06.2010 -
BVerwG 9 B 106.09ECLI:DE:BVerwG:2010:090610B9B106.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.06.2010 - 9 B 106.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:090610B9B106.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 106.09

  • Niedersächsisches OVG - 30.06.2009 - AZ: OVG 7 KS 186/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 1. Verfahrensfehler, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3 a) Die Kläger beanstanden, das Oberverwaltungsgericht habe sich im Rahmen seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach § 78 Abs. 1 VwVfG vorlagen, nur unzureichend mit ihrem darauf bezogenen Vorbringen auseinandergesetzt. Ein Gehörsverstoß ist jedoch in dieser Hinsicht zu verneinen. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Von einer Verkürzung des Rechts auf Gehör kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht geschehen ist (vgl. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Solche Umstände fehlen hier. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei deshalb rechtswidrig, weil im Hinblick auf das Stadtbahnvorhaben ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben. Dass es in den Entscheidungsgründen die diese Meinung stützenden Argumente der Kläger nicht im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe sie nicht in Erwägung gezogen.

4 Entscheidend für die Verneinung eines gesteigerten Koordinierungsbedarfs war für das Oberverwaltungsgericht, dass die höhenungleiche Ausführung des Knotens Landwehrschänke ihre maßgebliche Grundlage nicht im absehbaren Stadtbahnumbau, sondern eigenständig in den dargelegten straßenverkehrlichen Erfordernissen habe. Eine Abhängigkeit der beiden Vorhaben bestehe allein in der Länge der Brücke (Aufweitung auch für die Stadtbahntrasse). Dieser Teilbezug habe in der geschehenen Weise auch im durchgeführten „isolierten“ Verfahren berücksichtigt werden dürfen, weil „Blindplanungen“ damit nicht geschaffen würden und die Beklagte einen absehbaren zusätzlichen Bedarf bei der Bemessung der Brückenkapazitäten habe berücksichtigen dürfen. Angesichts dessen kam es für das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 VwVfG auf die Einschätzung der früheren Bezirksregierung Hannover und der übrigen beteiligten Behörden sowie des Vorhabenträgers über die Notwendigkeit eines einheitlichen Verfahrens bzw. einer „Paketlösung“ ersichtlich nicht an. Gleiches gilt für die Argumentation der Kläger, dass die in mehrfacher Hinsicht untrennbaren Verknüpfungen zwischen einer verlegten Bundesstraße einerseits und einer von Norden nach Süden verlaufenden Stadtbahnlinie andererseits sowie die zu erwartende Verkehrsentlastung durch die vorgesehene Verlängerung der Stadtbahn einen inneren Zusammenhang der beiden Vorhaben begründeten.

5 Soweit die Kläger schließlich noch rügen, das Oberverwaltungsgericht habe auch den durch das gemeinsame Kreuzungsbauwerk hervorgerufenen Flächenbedarf nördlich der Ihme sowie den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass durch die Höhe und Länge des Brückenbauwerks Auswirkungen auf die Höhe und Länge der Rampe östlich und westlich der Brücke entstünden, ist mit der Beschwerde nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass die Kläger bereits in der Vorinstanz den zusätzlichen Flächenbedarf gerügt haben. Aber auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre der Schluss auf eine Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens durch das Oberverwaltungsgericht nicht gerechtfertigt. Denn nach dessen Rechtsauffassung wäre der von den Klägern angesprochene zusätzliche Flächenverbrauch offensichtlich nicht geeignet, einen gesteigerten Koordinierungsbedarf zu begründen.

6 b) Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit der Rüge, das Vorhaben hätte wegen der nunmehr geplanten Vierspurigkeit gemäß § 15 ROG einer erneuten landesplanerischen Feststellung bedurft, nicht auseinandergesetzt. Ausweislich des Urteilstatbestandes (UA S. 6) und der Entscheidungsgründe (UA S. 10) hat das Oberverwaltungsgericht dieses Argument der Kläger zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass es die Notwendigkeit eines erneuten raumordnungsrechtlichen Verfahrens anders beurteilt als die Kläger, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Die Annahme eines Gehörsverstoßes ist ferner insoweit unberechtigt, als es um das Vorbringen der Kläger geht, Gegenstand der landesplanerischen Feststellung 1996 sei eine höhengleiche Ausgestaltung des Kreuzungsbereichs zwischen der B 3n und der Göttinger Chaussee gewesen. Die Beklagte hat in ihrer Beschwerdeerwiderung unter wörtlicher Wiedergabe der landesplanerischen Feststellung aus dem Jahre 1996 darauf hingewiesen, dass dies nicht zutrifft, sondern dort als beste Lösung für die Verwirklichung des Vorrangs des öffentlichen Personennahverkehrs eine höhenungleiche Kreuzung im Bereich der Landwehrschänke vorgesehen war; diesem Vortrag haben die Kläger nicht widersprochen. Soweit es um das Vorbringen der Kläger geht, die landesplanerische Feststellung habe den natürlichen Verlauf der Ihme unverändert gelassen, während sie durch den festgestellten Plan aus ihrem natürlichen Bett verlegt werde, weist die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass auch diese Frage in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen worden sei. Abgesehen davon ist von der Verlegung der Ihme und der dadurch begründeten Notwendigkeit eines neuen raumordnungsrechtlichen Verfahrens auf den von den Klägern mit der Beschwerde insoweit in Bezug genommenen Seiten 6 bis 8 ihres Schriftsatzes vom 5. Juni 2009 nicht die Rede.

7 c) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es die Denkmaleigenschaft des Ensembles „Alte Landwehrschänke“ nicht aufgeklärt und dem Hilfsbeweisantrag der Kläger nicht stattgegeben habe, muss schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil es auf die Denkmalwürdigkeit des Ensembles nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht ankam. Eine mögliche Denkmaleigenschaft sei für die Planfeststellungsbehörde angesichts der negativ verlaufenen Prüfung durch die Fachbehörde weder offensichtlich gewesen noch hätte ein etwaiger Mangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es für die Trassenwahl in einem engeren Bereich keinen Spielraum gegeben habe, so dass es bei der Inanspruchnahme des Grundstücks auch bei der Annahme der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude des Ensembles geblieben wäre. Soweit die Kläger gleichwohl einen Aufklärungsverstoß deswegen rügen, weil das Oberverwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft zu Unrecht verneint habe, verkennen sie, dass es für die Beurteilung des Verfahrens allein auf die materielle Rechtsauffassung des Tatsachengerichts ankommt. Dieses muss nur die Sachaufklärung betreiben, die unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung erforderlich ist.

8 2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

9 Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde den Fragen bei,
„ob zwei selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, im Sinne von § 78 Abs. 1 VwVfG zusammentreffen, wenn sie von den Vorhabenträgern gleichzeitig oder zeitnah geplant werden, oder ob es erforderlich ist, dass ein oder die Planfeststellungsverfahren zeitnah/zeitgleich eingeleitet werden,“
und
„ob für die Anwendbarkeit von § 78 Abs. 1 VwVfG erforderlich ist, dass für die Planfeststellung von zusammentreffenden selbständigen Vorhaben an sich unterschiedliche Behörden zuständig sind, oder ob es ausreicht, dass für die Planfeststellung der aufeinandertreffenden selbstständigen Vorhaben an sich verschiedene Rechtsgrundlagen anzuwenden sind, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall dieselbe Planfeststellungsbehörde oder unterschiedliche Planfeststellungsbehörden zuständig sind.“

10 Diese Fragen rechtfertigen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde übersieht, dass die in ihren Fragen in Bezug genommenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang der Planungen und fehlenden Koordinierungsdefizit wegen der Zuständigkeit derselben Behörde nicht entscheidungstragend sind, sondern lediglich ergänzende, letztlich aber offengelassene Überlegungen des Gerichts darstellen. Das wird durch die einleitende Formulierung zu diesem Teil der Entscheidungsgründe („Abgesehen davon“) deutlich. Tragend hat das Oberverwaltungsgericht allein darauf abgestellt, dass es an dem im Rahmen des § 78 VwVfG erforderlichen gesteigerten Koordinierungsbedarf etwa in Gestalt einer starken und vielfältigen räumlichen Verflechtung der Planungen fehle. Mit Bezug auf diese - von den Klägern ohne Erfolg mit Verfahrensrügen angegriffene - Begründung des erstinstanzlichen Urteils formuliert die Beschwerde keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.