Beschluss vom 09.06.2004 -
BVerwG 1 B 235.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090604B1B235.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.06.2004 - 1 B 235.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090604B1B235.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 235.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.07.2003 - AZ: OVG 8 A 1205/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde muss erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.
Die Beschwerde beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob eine Ausbürgerung aufgrund von Wehrdienstentziehung zu einer politischen Verfolgung von engen Verwandten des Ausgebürgerten führen kann. Diese Frage sei bei der Überprüfung der Verfolgungsvoraussetzungen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG für eine Vielzahl von Familienangehörigen ausländischer Wehrdienstflüchtlinge maßgebend. Aus einer Zusammenschau der beachtlichen Nachfluchttatbestände folge, dass dem Ehemann der Klägerin zu 1 in der Türkei politische Verfolgung drohe, wobei die öffentliche Wehrdienstverweigerung auslösendes Element sei. Den Klägern drohe bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft.
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht den erwähnten Anforderungen entsprechend dargetan. Die Frage, ob engeren Verwandten unter bestimmten Voraussetzungen Sippenhaft droht, ist in erster Linie tatsächlicher Natur (vgl. auch Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 615.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 226). Die Beschwerde zeigt in diesem Zusammenhang eine klärungsbedürftige rechtliche Problematik nicht auf. Mit ihren Angriffen gegen die Würdigung des festgestellten Sachverhalts kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen.
Unabhängig hiervon macht die Beschwerde die Erheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht ersichtlich. Nach den von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Angehörige von Wehrdienstflüchtlingen aus der Türkei bei einer Befragung nach dem Aufenthaltsort der Gesuchten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und misshandelt würden. Damit setzt sich die Beschwerde ebenso wenig auseinander wie mit den Feststellungen des Berufungsgerichts zu der in Rede stehenden Ausbürgerung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.