Beschluss vom 09.05.2005 -
BVerwG 7 B 34.05ECLI:DE:BVerwG:2005:090505B7B34.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2005 - 7 B 34.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090505B7B34.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 34.05

  • VG Berlin - 14.01.2005 - AZ: VG 31 A 165.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
  2. Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
  4. Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); denn die erhobene Grundsatzrüge ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird zwar behauptet, aber nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Das Beschwerdevorbringen arbeitet keine entscheidungserhebliche, höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung heraus. Sie erschöpft sich in lehrbuchartigen Ausführungen zum DDR-Recht sowie in Angriffen gegen die Rechtsanwendung und Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, die sich überdies weithin auf nicht revisibles Recht beziehen. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.
Die Beschwerde ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die behauptete Divergenz ist nicht i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet. Eine zulässige Abweichungsrüge setzt die Darlegung voraus, dass ein in dem angegriffenen Urteil aufgestellter, die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu einem in der angegebenen Divergenzentscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz in Widerspruch steht. An einer solchen Darlegung fehlt es. Die Behauptung der fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze im vorinstanzlichen Urteil würde dem Darlegungserfordernis selbst dann nicht genügen, wenn sie zuträfe. Die Revisionszulassung wegen Divergenz dient der Wahrung der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung und nicht der Beseitigung eines Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall.
Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) darin sehen sollte, dass das Verwaltungsgericht auf das ausführliche Vorbringen der Kläger zum "Willkürverbund zwischen der staatlichen Verwaltung und dem Entzug des Eigentums" nicht eingegangen ist, bleibt die Rüge ohne Erfolg, weil der behauptete Verfahrensfehler nicht vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht eigens behandelt ist. Das Gericht muss sich in seinem Urteil nicht mit jedem Vorbringen auseinander setzen. Es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Darum ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (BVerfGE 86, 133 <146>). Daran fehlt es hier, weil das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186) davon ausgegangen ist, dass die staatliche Verwaltung des Grundstücks zu der Enteignung auf der Grundlage des Baulandgesetzes keinen normativen Bezug hatte. Gleiches gilt für den Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei auf das Vorbringen des Klägers zur faktischen Enteignung verfahrensfehlerhaft nicht eingegangen.
Auch soweit die Beschwerde rügt, die Kläger hätten wegen der Kürze der Verhandlungspause keine ausreichende Gelegenheit gehabt zu prüfen, ob ein in der mündlichen Verhandlung überreichtes Aktenstück als "Standorteinordnung" einzustufen sei, liegt kein Gehörsverstoß vor. In dem angegriffenen Urteil ist ausgeführt, die Kläger hätten, nachdem sie während der Verhandlungspause den Aktenvorgang eingesehen hätten, vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass sich daraus für die von ihnen vertretene Rechtsauffassung nichts ergebe; dieser Darstellung hat die Beschwerde nicht widersprochen. Angesichts dessen hatte das Verwaltungsgericht weder Anlass noch die Pflicht, den Klägern weitere Gelegenheit zu Vorbringen hinsichtlich der Standorteinordnung einzuräumen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 163 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.