Beschluss vom 09.05.2005 -
BVerwG 3 B 118.04ECLI:DE:BVerwG:2005:090505B3B118.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2005 - 3 B 118.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090505B3B118.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 118.04

  • VG Meiningen - 26.05.2004 - AZ: VG 1 K 1106/98.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Klägerin, die Anfang der siebziger bis Mitte der achtziger Jahre als Fachschullehrerin an der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Keramik in Hermsdorf unterrichtete, begehrt die Rehabilitierung nach den Regelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Entscheidungen über ihre Dauerberufsunfähigkeit und über ihr nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR zustehende Schadensersatzansprüche seien in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden bzw. nicht erfolgt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klageabweisenden Urteil ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen zu haben. Dadurch, dass ihre Berufsunfähigkeit zu Unrecht zunächst lediglich befristet festgestellt worden sei, habe Druck auf sie ausgeübt werden können, erneut in die SED einzutreten. Dies hätte ihr Ehemann bestätigen können, wenn er als Zeuge vernommen worden wäre. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu bezeichnen. Die Aufklärungsrüge setzt, soweit kein förmlicher Beweisantrag gestellt war, die Darlegung voraus, dass und warum sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154). Daran fehlt es, zumal das Gericht den in der Beschwerde wiederholten Vortrag bezüglich der "Verknüpfung" des erneuten Beitritts der Klägerin zur SED mit ihrem Berufsunfähigkeitsverfahren als wahr unterstellt. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige verwaltungsgerichtliche Würdigung der zunächst lediglich befristeten Feststellung der Berufsunfähigkeit der Klägerin. Damit kann ein Verfahrensmangel aber nicht begründet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 47 GKG.