Beschluss vom 09.05.2005 -
BVerwG 3 B 114.04ECLI:DE:BVerwG:2005:090505B3B114.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2005 - 3 B 114.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090505B3B114.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 114.04

  • VG Dessau - 02.07.2004 - AZ: VG 2 A 286/03 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 2. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung im Hinblick auf den im August 1982 erlittenen Verlust einer Stelle als stellvertretender Gruppenleiter und der damit verbundenen Funktionen.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von dem Beschwerdeführer ausschließlich geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Gestalt einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und einer unzureichenden Erörterung von aus seiner Sicht maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen durch das erstinstanzliche Gericht liegen nicht vor.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei der Frage der sozialen Deklassierung des Klägers durch die Herabstufung im August 1982 "nicht ausreichend nachgegangen". Dazu wiederholt sie das erstinstanzliche Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 24. Mai 2004. Dieses Vorbringen hat das Gericht im angefochtenen Urteil jedoch unzweifelhaft zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Es hat die tatsächlichen Vorgänge und den Vortrag des Klägers zu diesem Punkt im Tatbestand gerafft wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Kammer könne nicht feststellen, dass der Kläger durch den Verlust einer Funktion einen fassbaren sozialen Ansehensverlust habe hinnehmen müssen. Dass das Gericht mit dieser Beurteilung nicht der Bewertung des Klägers gefolgt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn dieses schützt die Beteiligten nicht davor, dass ein Gericht einzelne Tatsachen oder Erkenntnisse oder bestimmtes Vorbringen von Beteiligten entweder aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt oder tatsächlich bzw. rechtlich anders bewertet als die Verfahrensbeteiligten (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 m.w.N.).
Ebenso fehl geht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Erörterungspflicht nach § 104 VwGO verletzt, indem es in der mündlichen Verhandlung seine Einschätzung bestimmter Fragen - etwa der Bedeutung des Aufhebungsvertrages vom April 1984 - nicht erörtert und dadurch dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben habe, dagegen zu argumentieren. Die prozessuale Pflicht des § 104 Abs. 1 VwGO soll verhindern, dass die Prozessparteien bei ihrer Argumentation und ihrem Sachvortrag wesentliche Gesichtspunkte übersehen und infolgedessen vor der Entscheidung des Gerichts nicht das ihnen nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zustehende rechtliche Gehör erhalten. Diesem Anliegen wurde das Verfahren des Verwaltungsgerichts voll gerecht. Die vom Kläger insoweit angesprochenen Punkte waren im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren ausführlich schriftsätzlich erörtert worden. Ihre rechtliche Relevanz lag auf der Hand. Es bestand daher keine Notwendigkeit, auf sie eigens hinzuweisen. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung gehindert worden wäre, dazu noch einmal Stellung zu nehmen, macht er selbst nicht geltend. Angesichts der Dauer der Verhandlung, die an zwei Tagen stattfand und sich über mehr als zwei Stunden erstreckte, fehlt auch jeder Anlass für die Annahme, das Recht des Kläger zum Vortrag seiner Standpunkte sei in irgendeiner Form beschnitten worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 47 GKG.