Beschluss vom 09.04.2008 -
BVerwG 3 B 5.08ECLI:DE:BVerwG:2008:090408B3B5.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 - 3 B 5.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:090408B3B5.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 5.08

  • VG Greifswald - 06.09.2007 - AZ: VG 6 A 449/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Lieber, Dr. Dette
und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. September 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Die Klägerin möchte sinngemäß geklärt wissen, ob bei der Feststellung einer überwiegenden gewerblichen Nutzung bei zum Stichtag gemischt genutzten Liegenschaften (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV) eine tatsächliche Nutzung auch dann Berücksichtigung finden darf, wenn sie „offensichtlich vertragswidrig“ war. Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbeigeht, diese Feststellungen aber - weil sie mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden - im Revisionsverfahren zugrunde zu legen wären (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht festgestellt, dass die Nutzung der Hoffläche und der dortigen Nebengebäude durch die Verkaufsstelle der Konsumgesellschaft vertragswidrig erfolgt wäre. Hierzu führt es (auf S. 14 f. des Urteilsabdrucks) aus, dass eine vertragliche Regelung über die Nutzung der Hoffläche gerade fehlte, dass aber dem Rechtsträger die tatsächliche Nutzung durch den Konsum bekannt war und er sie zumindest stillschweigend billigte.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.