Beschluss vom 09.04.2003 -
BVerwG 8 B 62.03ECLI:DE:BVerwG:2003:090403B8B62.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003 - 8 B 62.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090403B8B62.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 62.03

  • VG Frankfurt/Oder - 25.11.2002 - AZ: VG 5 K 2562/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen zu 1 und 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen zu 1 und 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 441,03 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass die Beschwerde schon keine Rechtsfrage in diesem Sinne formuliert, verkennt sie, dass die sinngemäß aufgeworfene Frage, wie § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR auszulegen ist, kein revisibles Recht betrifft (vgl. auch Beschluss vom 14. September 2001 - BVerwG 7 B 70.01 -).
2. Der weiter von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht nachvollziehbar dargetan. Die angeblich unterbliebene Unterrichtung der Klägerin zu 1 von einem Verbindungsbeschluss betrifft nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde nicht das vorliegende, sondern ein anderes Verwaltungsstreitverfahren. Warum dies auch im vorliegenden Verfahren einen Verfahrensverstoß darstellen sollte, ist nicht ersichtlich.
Es kommt hinzu, dass Voraussetzung für eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten ist, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 96 <99>; BVerfGE 74, 220 <225>). Eine Partei, die von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden (vgl. Urteil vom 6. Februar 1987 - BVerwG 4 C 2.86 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 38). So liegt der Fall hier. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war die Klägerin zu 1 ausweislich der Sitzungsniederschrift anwaltlich vertreten. Ihr Bevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, dass der Klägerin ein für die Entscheidung erheblicher Verbindungsbeschluss nicht bekannt sei. Vielmehr hat er sich, ohne eine Vertagung des Rechtsstreits zu beantragen, in die Verhandlung zur Sache eingelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.