Beschluss vom 09.03.2010 -
BVerwG 10 B 3.10ECLI:DE:BVerwG:2010:090310B10B3.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2010 - 10 B 3.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:090310B10B3.10.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 3.10

  • Hessischer VGH - 26.11.2009 - AZ: VGH 8 A 429/08.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob „alleinstehende junge Männer ohne familiären Rückhalt in Afghanistan unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage nicht in der Lage sein werden, eine Existenzgrundlage aufzubauen und somit einer landesweiten Extremgefahr ausgesetzt wären“ (Beschwerdebegründung S. 2), zielt nicht auf eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Afghanistan. Auch der Hinweis der Beschwerde auf eine unterschiedliche Beurteilung der Gefährdungslage durch verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte betrifft die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber eine Rechtsfrage, die allein zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen allgemein Abschiebungsschutz bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gewährt werden kann (vgl. etwa den im angefochtenen Urteil zitierten Beschluss des Senats vom 14. November 2007 - BVerwG 10 B 47.07 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 55; Urteile vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 und BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 114, 379 <382> und 115, 1 <7>; jeweils m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze anhand des vorliegenden Falles erneuter oder weitergehender Klärung bedürften.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.