Beschluss vom 09.03.2009 -
BVerwG 7 B 1.09ECLI:DE:BVerwG:2009:090309B7B1.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.03.2009 - 7 B 1.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:090309B7B1.09.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 1.09
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.11.2008 - AZ: OVG 20 B 1433/08, OVG 20 E 1254/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Antragstellerin hat ihre „Weitere Beschwerde“ gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2008 mit Schriftsatz vom 25. Februar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.