Beschluss vom 09.02.2012 -
BVerwG 7 A 1.11ECLI:DE:BVerwG:2012:090212B7A1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2012 - 7 A 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:090212B7A1.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 1.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Das Verfahren betreffend die Ziffer 1 des Klageantrags wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 A 1.12 eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens BVerwG 7 A 1.12 .
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Abtrennung des Verfahrens ist geboten, da für Streitigkeiten allein aus dem Gebiet des Presserechts nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeit des 6. Senats begründet ist.

2 Der Kläger hat seine Klage zurückgenommen, soweit sie die Nutzung des bei der Beklagten befindlichen Archivguts zum Gegenstand hatte. Hierauf bezogen ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.