Beschluss vom 09.02.2006 -
BVerwG 5 B 110.05ECLI:DE:BVerwG:2006:090206B5B110.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2006 - 5 B 110.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:090206B5B110.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 110.05

  • Bayerischer VGH München - 14.11.2005 - AZ: VGH 12 C 05.2978

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Verfahren BVerwG 5 B 110.05 und 5 B 118.05 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
  2. Die Beschwerden der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November
  3. 2005 und gegen das Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2005 werden verworfen.
  4. Die Anhörungsrüge gegen das Vorsitzendenschreiben vom 20. Dezember 2005 und die Beschwerde gegen das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2005 werden verworfen.
  5. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  6. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
  7. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2005 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Verfahren 12 C 05. 2978, 2979 und 2980 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Rügen der Klägerin zurückgewiesen wurden, nicht. Auch gegen das Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2005 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft.

2 Die mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Rüge richtet sich gegen das Vorsitzendenschreiben vom 20. Dezember 2005. Dieses ist jedoch keine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 152a VwGO. Auch gegen das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2005 ist eine Beschwerde nicht statthaft.

3 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die damit beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Beschluss vom 13.03.2006 -
BVerwG 5 B 25.06ECLI:DE:BVerwG:2006:130306B5B25.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2006 - 5 B 25.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:130306B5B25.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 25.06

  • Bayerischer VGH München - 14.11.2005 - AZ: VGH 12 C 05.2978

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 wird verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006, soweit darin eine Anhörungsrüge und Beschwerden verworfen worden sind, wird verworfen.
  3. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006, soweit darin ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
  4. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
  5. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  6. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin vom 4. März 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 ist unzulässig, weil das Prozessrecht gegen Senatsbeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts keine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zulässt.

2 Soweit sich die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. März 2006 gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge und von Beschwerden im Beschluss vom 9. Februar 2006 wendet, ist sie unzulässig, weil sie nicht, wie nach §§ 152a, 67 Abs. 1 VwGO erforderlich, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten erhoben worden ist.

3 Soweit sich die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. März 2006 gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschluss vom 9. Februar 2006 wendet, ist sie unbegründet, weil sich aus den Darlegungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. März 2006 nicht ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a VwGO).

4 Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 4. März 2006 rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2006 dargelegte Beurteilung.

5 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihr Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil auf der Grundlage ihres Vortrags die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO) und aussichtslos erscheint (§ 173 VwGO, § 78b ZPO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.