Beschluss vom 09.02.2005 -
BVerwG 8 B 4.05ECLI:DE:BVerwG:2005:090205B8B4.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2005 - 8 B 4.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090205B8B4.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 4.05

  • VG Potsdam - 28.09.2004 - AZ: VG 11 K 1383/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 115 265,64 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der als Zulassungsgrund gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die Beiladung der Stadt W.
in der mündlichen Verhandlung ersatzlos aufgehoben wurde. Dadurch soll der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sein, weil das Gericht ohne die Aufhebung der Beiladung durch Einvernahme der Stadt W. möglicherweise
zu einem für die Klägerin günstigeren Urteil gekommen wäre. Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar.
Einerseits führt die Beteiligtenstellung als Beigeladene nicht zu einer Verpflichtung der Beigeladenen, in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen - so ist die Stadt W. auch der ihr fristgemäß zugegangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen, obwohl die Beiladung zu diesem Zeitpunkt noch bestand. Andererseits hätte eine Einvernahme eines Vertreters der Stadt W. als Zeuge erfolgen können, wenn das Verwaltungsgericht sie für erforderlich gehalten hätte. Nach der - hier allein maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es aber auf die von der Beschwerde angegebenen möglichen Erkenntnisse aus einer Einvernahme des Vertreters der Stadt W. nicht an. Es hätte der auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägerin freigestanden, ihrerseits einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, wenn sie die Vernehmung eines Vertreters der Stadt W. für entscheidungserheblich hielt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 hat sie dies aber nicht getan.
Weitere Revisionszulassungsgründe werden von der Beschwerde nicht dargetan. Vielmehr rügt sie nach Art einer Berufungsbegründung eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Darauf kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.