Beschluss vom 09.01.2003 -
BVerwG 8 B 173.02ECLI:DE:BVerwG:2003:090103B8B173.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2003 - 8 B 173.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090103B8B173.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 173.02

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 04.11.2002 - AZ: OVG 2 M 138/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f , K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist und die angefochtene Entscheidung nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.