Beschluss vom 08.12.2005 -
BVerwG 5 C 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:081205B5C2.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2005 - 5 C 2.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:081205B5C2.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 2.05

  • Hessischer VGH - 15.03.2004 - AZ: VGH 12 UE 1491/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. März 2003 sind wirkungslos.
  3. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten den Beteiligten nach Maßgabe des ohne das erledigende Ereignis zu erwartenden Ausmaßes ihres Obsiegens bzw. Unterliegens im Prozess aufzuerlegen. Lässt sich jedoch der vermutliche Prozessausgang nicht ohne weiteres übersehen, so entspricht es dem Sinn der der Verfahrensvereinfachung dienenden Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO, der Ungewissheit über den vermutlichen Prozessausgang durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall war der Ausgang des Rechtsstreits nach dem im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache gegebenen Sach- und Streit-stand im Hinblick auf den geltend gemachten Einbürgerungstatbestand des § 9 Abs. 2 StAG offen. Unter diesen Umständen erscheint es billig, bei Berücksichtigung des beide Seiten gleichermaßen treffenden Prozessrisikos die Kosten des Rechtsstreits jeder von ihnen zur Hälfte aufzuerlegen. Zu einer anderen Beurteilung gibt auch das für das erledigende Ereignis kausale Verhalten des Beklagten keinen Anlass. Die Erteilung der - vom Kläger begehrten - Einbürgerungszusicherung des Beklagten erging nicht auf der Grundlage des in Streit stehenden § 9 Abs. 2 StAG, sondern gemäß § 10 StAG, dessen Voraussetzungen der Kläger durch Zeitablauf im Laufe des Verfahrens erfüllt hat.

3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG (a.F.) i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718 <731>).